Jahrgang 2 Nr. 0 vom 28.05.2001
 

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TÜSIAD legt Demokratisierungsstudie vor

Ausgehend von der These, daß die derzeitige Wirtschaftskrise zugleich auch eine politische sei, hat der Verein türkischer Unternehmer und Industrieller (TÜSIAD) in den letzten Monaten kontinuierlich angemahnt, daß neben wirtschaftlichen Reformen auch so schnell wie möglich politische vorgenommen werden müssen. So ist es wohl kein Zufall, wenn am 21. Mai gleich zwei Berichte veröffentlicht wurden: der Konjunkturbericht für April, in dem neben einer Bestandsaufnahme auch eine Bewertung des wirtschaftlichen Erneuerungsprogramms vorgenommen wird und der Bericht "Demokratisierungsperspektiven in der Türkei und die Kriterien von Kopenhagen". In TÜSIAD haben sich Unternehmer zusammengefunden, die einen großen Teil des Geschäftslebens des Landes kontrollieren.

Der Menschenrechtsbericht wurde von Prof. Dr. Süheyl Batum erstellt und nimmt zu den zentralen Fragen der aktuellen Menschenrechts- und Verfassungsdiskussion Stellung. Zwar sind das Nationale Programm der Türkei zur Erreichung der Aufnahmekriterien in die EU (Nationales Programm) und die Kopenhagenkriterien Ausgangspunkt der Analyse, erfreulicherweise hervorgehoben wird jedoch auch, daß die Demokratisierung des Landes und Einlösung von Rechtstaatlichkeit auf langjährige Forderungen gesellschaftlicher Organisationen zurückgeht und darum nicht einfach nur unter dem Gesichtspunkt der Anpassung an europäische Normen betrachtet werden dürfe.

Nach Auffassung des Berichtes ist das politische System in der Türkei selbst zu einem Krisenfaktor geworden. Das demokratische Grundprinzip, nach dem Abgeordnete Rechenschaft ablegen müssen, wird nicht eingelöst. Die mangelnde Aneignung innerparteilich demokratischer Strukturen fürht zur Wahrnehmung vom 'Sultanat der Vorsitzenden'. Die Parteienfinanzierung und die Verwendung der Mittel durch die Parteien wird unzureichend überwacht. Neben Änderungen im Parteiengesetz, die die Vormachtstellung der Vorsitzenden verringern und die Bestimmung von Parteitagsdelegierten überwachen muß darüber hinaus die Schließung von Parteien unter dem Verfassungsvorrang, nachdem Parteien 'ein unverzichtbares Eleemnt des demokratischen Lebens sind' , erschwert werden.

Das Wahlsystem trägt nach Aufassung von Prof. Batum zum Glaubwürdigkeitsverlust des politsichen Systems bei. Als besondere Probleme benennt er die Hohe Sperrklausel von 10 Prozent sowie die problematische Gestaltung der Stimmbezirke. Durch beide Probleme wird der Grundsatz der Repräsentanz durchbrochen: Wenn Millionen Stimmen ohne Auswirkung auf die Zusammensetzung des Parlaments bleiben, kann dieses Parlament nicht mehr die Wählermeinung abbilden.

Im Bereich der Immunität der Abgeordneten spricht sich der Autor für eine Einschränkung des Schutzes auf den Kernbereich parlamentarischer Freiheit aus, wie dies auch in anderen demokratischen Staaten der Fall ist.

Im Bereich der Meinungsfreiheit sieht Prof. Batum nicht nur Probleme in der bestehenden Rechtslage sondern auch darin, daß Richter sich bei der Auslegung des Paragraphen 8 des Anti-Terrorgesetzes nicht an Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie der Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes orientieren. Hinzu kommen jedoch auch gesetzliche Schranken. Insbesondere müsse der allgemeine Vorbehalt des Artikels 13 der Verfassung aufgehoben und eine mögliche Einschränkung von Grundrechten jeweils in den einelnen Artikeln vorgenommen werden. Der Paragraph 8 des Anti-Terrorgesetzes müsse entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes (EMGH) überarbeitet und die Paragraphen 159 und 3122 des Türkischen Strafgesetzbuches geändert werden.

Das Recht auf Versammlung und Vereinigung muß durch die Änderung der Paragraphen 15-17 und 19-23 des Versammlungs- und Demonstrationsgesetzes gestärkt werden. Das Vereinsgesetz muß vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EMGH reformiert werden.

Einen hohen Stellenwert im Zusammenhang mit den Beitrittsverhandlungen zwischen Türkei und EU genießt die Frage der Todesstrafe. Zwar wurde die Todesstrafe seit 1984 nicht mehr vollstreckt und durch das Amnestiegesetz vom Dezember 2000 die möglichen Tatbestände eingeschränkt, doch reicht dies nicht für eine Aufhebung der Todesstrafe aus. Ein wirksamer Schritt wäre die Ratifizierung des 6. Ergänzungsprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention. Doch würde dies allein nicht ausreichen. Hinzu kommen muß noch die Änderung der Verfassung sowie die Aufhebung der entsprechenden Strafmaße im türkischen Strafgesetzbuch.

In den Auseinandersetzungen mit der EU spielen die kulturellen Rechte vor allem unter dem Gesichtspunkt der kurdischen Sprache eine Rolle. Der Verwendung von Kurdisch in staatlichen Institutionen und Medien steht zunächst der Artikel 3 der Verfassung im Wege, der Türkisch zur Staatssprache erklärt. Eine Änderung der Formulierung in 'Amtssprache' würde hier den nötigen juristischen Spielraum schaffen. Weiterhin sind Änderungen in verschiedenen Einzelgesetzen erforderlich, um beispielsweise kurdische Mediensendungen oder kurdischsprachige Angebote an türkischen Schulen zu ermöglichen.

Der Status des Nationalen Sicherheitsrat (MGK) muß von einem Verfassungsorgan zu einem Beratungsorgan gewandelt werden. Außerdem muß die Zahl der zivilen Mitglieder des MGK erhöht werden.

Der Schutz vor Folter muß verbessert und die Untersuchung von Vorfällen, die Einleitung von Verfahren gegen Staatsbedienstete und die Anklageerhebung muß erleichtert werden.

Die gesetzlichen Bestimmungen, die die Gleichheit vor dem Recht und die Unabhängigkeit der Richter einschränken müssen geändert werden.

 

 

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