Jahrgang 2 Nr. 0 vom 16.06.2001
 

Jetzt kostenlos!



 

Kommt die Verfassungsänderung?

Nach jahrelangem Tauziehen steht die Türkei so nah wie lange nicht vor einer umfassenden politischen Liberalisierung. Nachdem sich die überparteiliche parlamentarische Verfassungskommission auf ein Paket mit 32 Änderungsentwürfen für die Verfassung geeinigt hat, liegt das letzte Wort über die Umsetzung bei den Parteivorsitzenden der Koalitionsparteien.

Das Verfassungsänderungspaket ist Teil der Maßnahmen im Rahmen des Nationalen Programms der Türkei zur Einlösung der Kopenhagener EU-Beitrittskriterien. Zwar sind einige heiße Eisen ausgeklammert worden, doch bringt der Entwurf einige wichtige Liberalisierungen und einen stärkeren Schutz der Grundrechte.

  • So soll im fünften Absatz der Präambel eine Änderung eingeführt werden, die die bisher allgemeine Einschränkung der Meinungsfreiheit zurücknimmt.
  • Die Änderung in Artikel 13 schränkt den Spielraum für die Beschränkung der Grundrechte ein.
  • Der Verfassungsvorbehalt, das der Schutz der Grundrechte bei Tätigkeiten, die auf die Aufhebung der Verfassung zielen, verfällt, soll enger gefaßt werden.
  • Artikel 19 verkürzt die Zeit, bis zu der ein Verdächtiger bei einem Gruppenverbrechen dem Haftrichter vorgeführt werden muß auf 7 Tage. Bei sonstigen Vergehen beträgt die Zeit 48 Stunden. Außerdem wird das Recht verankert, daß unschuldig Inhaftierte Schadenersatz gegen den Staat geltend machen können. Der Staat kann eine geleistete Schadenersatzleistung von den verantworlichen Beamten zurückfordern.
  • Durch die Änderung von Artikel 20 werden die Persönlichkeitsrechte dahingehend gestärkt, daß für eine Durchsuchung persönlichen Eigentums ein schriftlicher Befehl vorliegen muß.
  • In Artikel 21 wird für Hausdurchsuchungen zukünftig ein schriftlicher Befehl und innerhalb von 24 Stunden eine richterliche Anordnung verlangt.
  • Die geplante Reform des Artikel 21 macht Eingriffe in die Kommunikationsfreiheit von einem schriftlichen Befehl abhängig.
  • Die Möglichkeit, aus Erwägungen der wirtschaftlichen Situation des Landes ein Ausreiseverbot zu verhängen, wird aufgehoben. (Artikel 23)
  • Durch die Neufassung von Artikel 26 und Artikel 28 wird der Einschränkungstatbestand der Medienfreiheit "Verwendung einer verbotenen Sprache" aufgehoben. Damit wird eine Voraussetzung geschaffen, die kurdische Sprache in Medien zu benutzen.
  • In Artikel 31 wird die Pressefreiheit gestärkt
  • In Artikel 33 werden die Beschränkungen der Freiheit Vereine und Stiftungen zu gründen, verringert. Einschränkungen für Angehörige der Streitkräfte, des Sicherheitsdienstes und aufgabenbezogen für Beamte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.
  • In Artikel 34 entfallen einige Beschränkungen der Demonstrationsfreiheit.
  • In Artikel 36 wird ein Recht auf einen "fairen Prozess" verankert.
  • In Artikel 38 wird die Verhängung der Todesstrafe auf den Kriegsfall, kriegsähnlicher Verhältnisse und Terrordelikten beschränkt. Außerdem wird verankert, daß rechtswidrig beschaffte Beweismittel vor Gericht nicht verwandt werden können.
  • Der Änderungsentwurf zu Artikel 40 bringt die Verpflichtung mit sich, in staatlichen Bescheiden eine Rechtsmittelbelehrung einzuschließen.
  • In Artikel 41 wird die Gleichberechtigung von Mann und Frau in der Familie in Verfassungsrang erhoben.
  • Artikel 46 beschränkt den Zeitraum, in dem der Staat im Falle von Verstaatlichungen eine Entschädigung zu zahlen hat. Bereits bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen fällig.
  • In Artikel 49 soll die Fürsorgepflicht des Staates explizit auch auf Arbeitslose ausgedehnt werden.
  • Die Änderung des Artikel 51 erlaubt Gewerkschaften nun auch für Beamte.
  • Bei der Festsetzung der Mindestlöhne müssen nach der Neufassung des Artikel 55 neben den nationalen ökonomischen Belangen auch die Lebenserhaltungskosten der Beschäftigten als Maßstab angelegt werden.
  • In Artikel 65 werden die sozialen Aufgaben des Staates an die finanziellen Spielräume des Budgets geknüpft.
  • In Artikel 66 soll eine geschlechterdiskriminierende Passage des Staatsbürgerschaftsrechts entfallen.
  • Die geplante Änderung in Artikel 67 bringt mit sich, daß Änderungen im Wahlgesetz erst für Wahlen Anwendung finden dürfen, die frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten stattfinden.
  • Die Änderung des Artikel 69 zielt auf eine Erschwerung von Parteischließungen. Vorgesehen ist, daß zuvor als Strafe ein Entzug der staatlichen Förderung verhängt wird. Außerdem wird das Abstimmungsverhältnis im Richterkollegium verschärft.
  • Durch Artikel 74 sollen Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis in der Türkei das Recht erhalten, Anträge und Beschwerden an Behörden und den Meclis stellen zu können.
  • Die Schranke, nach der Menschen, die an ideologischen oder anarchistischen Bewegungen teilgenommen haben, nciht Parlamentarier werden dürfen, sol ersetzt werden. Die Schranke soll nunmehr die Teilnahme an terroristischen Aktionen sein.
  • Die Immunität der Abgeordneten soll beschränkt werden.
  • Die Festsetzung der Gehälter der Abgeordneten soll durch einfaches Gesetz erfolgen (Artikel 86).
  • Durch die Novelle des Artikels 87 können auch Verbrechen gegen den Staat Gegenstand des parlamentarischen Amnestierechtes werden.
  • Durch die Änderung in Artikel 89 kann der Staatspräsident nun gegen einzelne Bestimmungen in verabschiedeten Gesetzen Veto einlegen. Nur diese Bestimmungen werden dann Gegenstand erneuter parlamentarischer Beratung.
  • In Artikel 90 wird eine Klausel aufgenommen, die die Aufnahme internationalen Rechtes in türkisches Recht erlaubt.
  • Die Änderung in Artikel 94 verkürzt den Kandidaturzeitraum für den Vorsitz im Parlament nach Wahlen von 10 auf 5 Tage.
  • Über die Einrichtung parlamentarischer Untersuchungsausschüsse soll nun geheim abgestimmt werden. Außerdem wird das Verfahren beschleunigt. (Artikel 100)
  • Die Zahl der zivilen Mitglieder im Nationalen Sicherheitsrat (MGK) wird erhöht, so daß sie nun die Mehrheit haben sollen (Artikel 118).
  • Außerdem werden zwei vorübergehende Regelungen eingeführt. Zum einen sollen nun auch die bisher geschützten Gesetze der Putschzeit der verfassungsrechtlichen Überprüfung offen stehen. Zum anderen wird eine Regelung vorgesehen, die den Vollzug der Todesstrafe an Öcalan offenhält.

 

 

Archiv

Zurück