Jahrgang 2 Nr. 2 vom 12.01.2002
 

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Parteienurteile des Verfassungsgerichts und Verwirrung um die politische Zukunft von Tayyip Erdogan

Die Urteilsverkündung am vergangenen Mittwoch war mit Spannung erwartet worden. Im Mittelpunkt des Interesses stand die Frage, ob der Vorsitzende der Gerechtigkeits- und Entwicklungspartei (AKP), die über lange Zeit ganz oben in den Meinungsumfragen stand, seine vollen politischen Rechte zurückerhält oder nicht. Es sieht jedoch so aus, als ob auf die Klarheit noch bis zur Verkündung der Urteilsbegründung gewartet werden muß.

Grundlage des Verfahrens war der Antrag des Generalsstaatsanwalts am Kassationsgerichtshof, den jetzigen Vorsitzenden Erdogan wegen einer früheren Verurteilung gemäß § 312 Türkisches Staatsgesetzbuch (Propaganda-Delikte) von der Parteigründerliste zu streichen und ihm zu untersagen, ein Amt als Parteivorsitzender auszuüben. Außerdem war beantragt worden, sechs weibliche Gründungsmitglieder, die bei der Gründungsversammlung Kopftücher getragen hatten, ebenfalls von der Gründerliste zu streichen. Während das Gericht entschied, daß Erdogan tatsächlich nicht Gründungsmitglied sein dürfe, wurde der Antrag auf Anordnung der sofortigen Niederlegung des Amtes des Parteivorsitzenden einstimmig und auch der Ausschluß der anderen Gründungsmitglieder einstimmig zurückgewiesen.

Kommentatoren bewerten das Urteil auch als Indiz dafür, daß Erdogan kein Parlamentsmandat erhalten könne, da die angewandte Bestimmung des Parteiengesetzes nicht nur die Gründungsmitgliedschaft sondern auch die Wählbarkeit zum Parlament betrifft. Hinsichtlich des Parteivorsitzes gehen die Meinungen auseinander: Während einige Kommentatoren meinen, daß der Antrag auf sofortige Entbindung Erdogans von seinem Amt als Parteivorsitzender einfach aufgrund des Fehlens einer rechtlichen Grundlage für unmittelbare Anordnungen erfolgt sei, sich aus der fehlenden Wählbarkeit sowie der Streichung aus der Liste der Gründungsmitglieder aber automatisch auch ergäbe, daß Erdogan nicht Parteivorsitzender bleiben könne. Andere bewerten die Zurückweisung des Antrages der Staatsanwaltschaft als ein Indiz dafür, daß das Verfassungsgericht keinen Anstoß am Parteivorsitz Erdogans nimmt.

In einer ersten Bewertung erklärte Erdogan nach einer Sitzung des Parteivorstandes, daß er sein Amt weiter wahrnehmen werde und daß auf die schriftliche Urteilsbegündung gewartet werde.

Wenn zwar auch die politische Zukunft Erdogans im Mittelpunkt des Medieninteresses stand, so wurden noch eine Reihe weiterer Parteiprozesse entschieden. Interessant dürfte in diesem Zusammenhang die Entscheidung sein, der Sosyalist Isci Parti, die sich vor kurzem in Türk Komünist Parti umbenannt hatte, aufzuerlegen, den Namensteil "Komünist" zu streichen.

Für alle Verfahren gilt, daß nach Veröffentlichung der schriftlichen Urteilsbegründung die Parteien eine Frist von sechs Monaten haben, die erteilten Auflagen umzusetzen. Sollten sie innerhalb dieser Frist nicht handeln, kann der Generalstaatsanwalt am Kassationsgerichtshof ein Schließungsverfahren gegen die Partei einleiten.

 

 

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