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Die Türkei und der internationale Kampf gegen GeldwäscheAm vergangenen Mittwoch telefonierte ich mit Ergin Ergül, Richter in der Abteilung für internationales Recht im türkischen Justizministerium, dessen Beitrag zu "Geldwäsche in der Türkei" in der vorherigen Ausgabe der Istanbul Post erschienen ist. Das Ergebnis des Gesprächs sind weitere Detailinformationen, die ich Ihnen nicht vorenthalten möchte. Zunächst erscheint es sinnvoll, den Begriff "Schwarzgeld" bzw. "Geldwäsche" zu differenzieren. Nach internationalen Definitionen wie beispielsweise denen bei Interpol und FATF (Financial Action Task Force, OECD) wird mit Schwarzgeld der Erlös aus Straftaten bezeichnet. Damit ist nicht jedes Geld außerhalb der registrierten Wirtschaft automatisch Schwarzgeld: Zwar sind "Schwarzarbeit" und "Steuerunterschlagungen" ebenfalls strafbar, fallen aber schwerpunktmäßig in das Gebiet des Steuer- und Sozialrechts - weniger des Strafrechts. Gleichwohl besteht ein Zusammenhang zwischen Schattenwirtschaft und Schwarzgeld: soll die Herkunft von Fonds geklärt werden, wird dies umso schwieriger, je größer das Aufkommen ungeklärter Wirtschaftsvorgänge ist. Ein Land wie die Türkei mit einer enorm verbreiteten Schattenwirtschaft trifft dabei auf ungleich größere Schwierigkeiten wie beispielsweise die Bundesrepublik Deutschland. Die Türkei ist Mitglied der FATF und hat in deren jüngsten Bericht bescheinigt bekommen, daß das türkische Recht allen Kriterien (niedergelegt in den 40 Empfehlungen) entspricht. Gleichzeitig beteiligt sich die Türkei an Diskussionen über die Bekämpfung des Schwarzgeldtransfers in der EU und wird im Zuge der Rechtsangleichung die diesbezüglichen Protokolle und Vereinbarungen aufnehmen, soweit dies noch nicht geschehen ist. In diesem Zusammenhang stellte mir der DSP-Abgeordnete Tan die vorläufige Fassung der Beschlüsse der Pariser Konferenz der Europäischen Parlamente zur Bekämpfung der Geldwäsche (8.02.2002) zur Verfügung. Die Empfehlungen der Konferenz sind unter den Schlagworten "Transparenz der Kapitalbewegungen", "Sanktionen gegen nichtkooperierende Länder und Territorien", "Gerichtliche, polizeiliche und administrative Zusammenarbeit" und "Bankaufsichtliche Vorschriften" zusammengefaßt. Neben einer Intensivierung der Dokumentation von Kapitalflüssen und Einschränkungen bei Geschäften mit Institutionen und Personen aus nichtkooperierenden Ländern finden sich unter den Vorschlägen auch Forderung nach mehr Spezialisierung der zuständigen Polizeiabteilungen und der Justiz sowie einer Erleichterung der Beweisführung im Hinblick auf den Nachweis, daß das infragestehende Geld aus einer kriminellen Aktivität stammt. Es ist in diesem Zusammenhang absehbar, daß die weitere Diskussion zu diesem Thema sich voraussichtlich weniger an weiteren gesetzlichen Maßnahmen als vielmehr auf die Untersuchungs- und Rechtspraxis konzentrieren wird. Die durch das Gesetz zur Entlastung der Staatssicherheitsgerichte vollzogene Einschränkung der Zuständigkeit der Staatssicherheitsgerichte wird nach Einschätzung von Richter Ergün kaum Auswirkungen auf die Bekämpfung der Geldwäsche haben. Ohnehin seien die Verfahren in diesem Bereich bisher schwerpunktmäßig von den Strafgerichten durchgeführt worden. Gleichwohl bietet Verfahren vor den Staatssicherheitsgerichten erweiterte Ermittlungsmöglichkeiten wie beispielsweise die Möglichkeit der Telefonüberwachung. Die Crux wird aber voraussichtlich in der Spezialisierung von Polizei und Justiz liegen. Da durch die Liberalisierung der internationalen Finanzmärkte nicht nur das Geldaufkommen und dessen Transfergeschwindigkeit enorm zugenommen hat, sondern gleichzeitig auch immer neue Transfermöglichkeiten entwickelt werden, müssen Polizei und Justiz mit der zunehmenden beruflichen Spezialisierung in diesem Sektor Schritt halten. Dazu ist - wie auch auf der Pariser Konferenz gefordert, die Einrichtung spezialisierter Zuständigkeiten erforderlich. |
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