Jahrgang 2 Nr. 9 vom 2.03.2002
 

Jetzt kostenlos!



 

Anmerkungen zur Armenien-Völkermord-Entscheidung des Europäischen Parlaments

Nun hat das Europäische Parlament (EP) in seiner Sitzung am 28. Februar neue Bedingungen aufgestellt, unter denen es die Türkei für beitrittsfähig hält. Zum einen wurde im Rahmen des Süd-Kaukasus-Berichts eine Klausel bestätigt, die die Anerkennung der Aktionen gegen die im osmanischen Reich lebenden Armenier als Völkermord beinhaltet. Außerdem erklärt das EP das von der Türkei nach dem Krieg mit Azerbaidschan gegen Armenien verhängte Embargo für unzulässig. In Beschluß des Türkei-Berichts des französischen Abgeordneten Lamassour fordert das Parlament die Türkei auf, die armenische Minderheit im Land zu fördern und als einen Schritt dazu die Ereignisse im Ersten Weltkrieg als Völkermord anzuerkennen. Außerdem fordert das Parlament, daß die rechtlichen Maßnahmen gegen Antragsteller auf kurdisch-sprachigen Unterricht in der Türkei eingestellt werden müßten. Zugleich warnte das Parlament vor einer Schließung der HADEP als Folge des zur Zeit laufenden Verfahrens.

Das EP bewegt sich in seinem zweiten Beschluß auf einer seit langem gezogenen Linie, indem es die Türkei auffordert, dem kurdischen Bevölkerungsteil kulturelle Rechte zuzusprechen und für mehr Rechtstaatlichkeit im eigenen Land zu sorgen. Gegen die eingeleiteten Verfahren im Zuge der Antragstellung auf kurdischsprachigen Unterricht an türkischen Schulen und Universitäten haben sich auch in der Türkei bereits eine Reihe von Kommentatoren und auch die Rechtsanwaltskammer Izmir deutlich ausgesprochen.

Was aber hat es mit der ersten Entscheidung auf sich? Es handelt sich auf den ersten Blick um eine einfache historische Frage: Hat ein Völkermord durch die jungtürkische Führung des Osmanischen Reiches während des Ersten Weltkrieges stattgefunden oder nicht. Da seitdem rund 90 Jahre vergangen sind, scheint es absurd, daß diese Frage jetzt erneut aufgerollt wird. Der Vorsitzende der europäisch-türkischen Parlamentarierkommission erklärte, es sei eine politische Entscheidung und er sei der Auffassung, solche Entscheidungen sollten den Historikern überlassen bleiben. Wenn es aber eine politische Entscheidung ist - worauf zielt sie?

Die Frage des Völkermordes an den Armeniern spielte eine große Rolle bei der Abrechnung der Siegermächte mit der Führung des Osmanischen Reiches nach Ende des Ersten Weltkrieges. Folgt man der im Internet zugänglichen Dokumentation des türkischen Außenministeriums, so mußten die von den Alleierten eingeleiteten Kriegsverbrecherprozesse in den 20er Jahren alle wegen Mangel aus Beweisen eingestellt werden. Verurteilungen gibt es lediglich durch die türkische Übergangsführung im Jahr 1919. Hier wird von türkischen Historikern jedoch zu Recht eingewandt, daß diese Verfahren sehr deutlich politische Züge tragen und mit rechtstaatlichen Maßstäben nicht zu messen sind.

Die Tatsache, daß es Progrome gegen die armenische Bevölkerung während des Ersten Weltkrieges gegeben hat, ist unbestreitbar und wird auch von türkischer Seite nicht bestritten. Ob der Deportationsbeschluß gegen die armenische Bevölkerung aber als militärische Vorsichtsmaßnahme, als kollektive Strafmaßnahme oder als Vernichtungsbeschluß anzusehen ist, bedürfte wohl einer genaueren historischen Klärung. Die mir vorliegende umfassendste Auseinandersetzung mit der Frage ist das Buch von Taner Akcam "Menschenrechte und die armenische Frage" (Insan Haklari ve Ermeni Sorunu). Die Arbeit fußt auf der Dissertation, die Akcam in Deutschland verfaßte. Akcam kommt in dieser Arbeit zu dem Schluß, daß Teile der türkischen Führung im Osmanischen Reich tatsächlich die Aktionen gegen die Armenier als Vernichtsprojekt geplant haben. Er kommt jedoch auch zu dem Schluß, daß dies nicht auf eine Beschlußfassung innerhalb der Ittihat ve Terakki (der jungtürkischen Organisation, die während des Ersten Weltkrieges die Macht innehatte) und auch nicht auf Regierungsbeschluß zurückgehe. Für den völkerrechtlichen Straftatbestand des Völkermordes ist jedoch staatliches Handeln Voraussetzung.

Betrachtet man das Verhalten armenischer Organisationen im Ersten Weltkrieg auf der einen Seite und die Progrome an nicht-armenischen Bevölkerungsteilen in besetzten Gebieten nach dem Waffenstillstand 1918, stellt man zudem fest, daß all diese Progrome einer Logik folgen, die zumindest sehr den Politikmustern ähneln, die die Europäischen Mächte im 19. Jahrhundert gegenüber dem Osmanischen Reich entwickelten und - wie beispielsweise im Hinblick auf die Folgen der Balkan-Kriege 1912 - auch sanktionierten.

Die historische Lage ist verwickelt. Feststeht, daß Zehntausende Menschen dabei umgebracht wurden und daß beide Seiten hohe Opferzahlen vorzuweisen haben. Eine politische Aufarbeitung und Würdigung müßte demnach sich wohl mit den Politikmustern auseinandersetzen, die diese Bluttaten hervorgebracht haben. Die Wurzeln sind so schwer nicht auffindbar - Nationalismus, religiöser Fanatismus und Imperialismus. Interessant ist in diesem Zusammenhang wohl auch, welche Politikmuster die türkische Seite dazu entwickelt hat. Hier würde für die westliche Aufarbeitung der Angelegenheit sicher auch die Rezeption des Werkes Mustafa Kemals, des Staatsgründers der modernen Türkei einige Anstöße geben, denn in einer Mischung aus politischem Pragmatismus und einer Zurückweisung rassistischer Elemente aus der Idee des Nationalismus wird erklärlich, wie es der Türkei bei ihrer Staatsgründung beispielsweise gelingen konnte, den armenischen Staat anzuerkennen.

Beschlüsse, wie sie vielerorts - in einigen Bundesstaaten der USA, in Frankreich usw - gefaßt worden sind, bieten keinen Anlaß zur wirklichen Auseinandersetzung. Sie enthalten eine einseitige Schuldzuweisung und zugleich eine Entschuldung derjenigen, die den Beschluß fassen. So wird für deutsche Politiker beispielsweise zu bedenken sein, wie sie - politisch und historisch - die Verwicklung des deutschen Militärs in die Aktionen gegen die Armenier erklären. Auf Seiten der damaligen Alleierten wäre zu klären, auf welche Weise sie die Einbeziehung armenischer Guerrillas in ihre Kriegspläne und die damit verbundenen Folgen für die Zivilbevölkerung bewerten. Insbesondere französische Politiker müßten sich damit auseinandersetzen, warum die französischen Stellen im Zuge der Besetzung von Provinzen des Osmanischen Reiches Progromen gegen nichtarmenische Bevölkerungsteilen tatenlos zuschauten.

Bezogen auf die Gegenwart könnte eine solche Auseinandersetzung vielleicht zu einem Lehrstück werden.

Eine solche Diskussion ist jedoch nicht absehbar. Warum also solch ein Beschluß im Europäischen Parlament? Weil er nichts kostet? Weil man auf diese Weise vielleicht weitere Auseinandersetzung zwischen Türkei und EU provozieren und damit die türkische Kandidatur hintertreiben kann? Weil man die Türkei ohnehin für aggressiv, rückständig und unterdrückerisch hält?

Da die historische Bewertungsfrage des "Völkermordes an den Armeniern" eng verknüpft ist mit aktuellen Auseinandersetzung und Forderungen, nimmt das Europäische Parlament hier Stellung. Hat es sich gut überlegt, ob die politischen Positionen, für die es Stellung nimmt, tragfähig sind. Der armenisch-azerische Konflikt ist nach wie vor nicht gelöst. Aber auf diesen Aspekt wird in einem zweiten Artikel einzugehen sein.

Forstetzung folgt

Stefan Hibbeler

 

 

Archiv

Zurück