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Das osmanische millet" - System
Ursprung, Wandel und Zerstörung einer politischen Idee.
von Uwe Becker
Schon aus der islamischen Tradition hervorgehend war das Vorhandensein
nicht muslimischer Bevölkerungsgruppen einer der wichtigsten Elemente
im Osmanischen Staat. Der Islam unterscheidet die Welt in zwei Territorien.
Zum Einen den dar al-harb" (Land des Krieges) und zum Anderen
den dar al-islam" (Land des Islam). Dabei
stellt das islamische Recht die früheren Offenbarungsreligionen der
Schriftbesitzer" ( ahl al-kitab) unter besonderen Schutz, wenn
diese die islamische Herrschaft anerkannten (Koran Sure
9, Vers 29). Insbesondere Christen und Juden erhielten als dimmi"
(Schutzbefohlenen) das Recht auf freie Religionsausübung. Im Gegenzug
erhob der islamische Staat die gizya" (Kopfsteuer) und verbot
den dimmi" das Tragen von Waffen.
Grundlagen der Koexistenz verschiedener Religionen im Osmanischen Reich
Der Osmanische Staat institutionalisierte diese Praxis mit der Schaffung
von millet" (Religionsgemeinschaften) indem
er das Recht auf Selbstverwaltung und Rechtsprechung unter die Leitung
religiöser Oberhäupter stellte. Aus der Sicht des Osmanischen
Staates handelte es sich bei der Verwaltung der millet" um
eine fiskalische Angelegenheit, die entsprechend verwaltungstechnisch
umgesetzt wurde. Im Osmanischen Reich kennen wir als frühe millet"
das griechisch-orthodoxe, das armenische und das jüdische, später
folgten noch die millet" der protestantischen, der unionierten
orientalischen Kirchen und die lateinische Kirche.
Alle erstgenannten Religionsgemeinschaften hatten ihren Verwaltungssitz
in Konstantinopel. Die Bestätigung der Rechte und Pflichten erfolgte
ab dem Anfang des 16 Jh. auf Befehl (nisan) der Zentralverwaltung in Form
einer einfachen Bestätigungs- bzw. Zuweisungsurkunde (berat,) vergleichbar
mit der Ausstellung einer Bestallungs- bzw. Ernennungsurkunde.
Hier stellt sich immer wieder die Frage der staatlichen Toleranz gegenüber
anderen Religionsgemeinschaften. Für die osmanische Verwaltung war
die Gewährung der Religionsausübung und der Selbstverwaltung
für die millet" Mitglieder keine Frage des Wollens oder
einer weltanschaulichen Toleranz, sondern ein Akt immanenter und sakrosankter
Durchführung islamischer Rechtsregelungen. Gleichfalls
zeigt die Eingliederung in die Finanzverwaltung die Bedeutung der Einnahmen
durch die Erhebung einer Kopfsteuer. Dabei stellte sich in den Finanzregistern
die Kopfsteuer als eine der umfangreichsten und damit wichtigsten Steuereinnahme
dar. Eine wie auch immer geartete Konvertierung lag somit weder in einem
religiösen Gebot des Islams noch im Interesse des Staatshaushaltes.
Für die Mitglieder des milllet" bedeute diese Regelung
das Verbot des Waffentragens, des Erweb von Boden und eine Begrenzung
des sozialen Aufstieges in die osmanische Verwaltung. Der Grossteil der
Nichtmuslime arbeitete als Bauern, danach treffen wir die Gruppe von Handwerkern
und Kleinhändlern. Innerhalb den Städten arbeiteten die Nichtmuslime
als Handwerker, Händler oder Geldverleiher. Daneben in den klassischen
Disziplinen, der Medizin, Wissenschaft, Theologie und Diplomatik. Gerade
die griechisch sprechenden Nichtmuslime hatten bis ins 18 Jh. hinein fast
ein Monopol auf gehobene Kirchenpositionen inne. Diese Tatsache erklärt
vor allem die Überlieferung der griechisch-byzantinischen bzw. orthodoxen
Sprache und Kultur, weil gerade das griechisch nicht nur als liturgische
Sprache, sondern auch als Kommunikationsmedium diente.
Das gleiche Phänomen erkennen wir beim Aufstieg der Nichtmuslime
im Bereich der Diplomatik, dort dienten Nichtmuslime als Übersetzer
bzw. Dolmetscher für die osmanische Verwaltung und als Dolmetscher
im Kontakt mit ausländischen Gesandten und Kaufleuten. Damit wird
ersichtlich, daß die Nichtmuslime, die als millet" organisiert
waren, nicht außerhalb des Staatsvolkes standen noch irgendwelche
Privilegien in Anspruch nahmen, sondern als Untertanen (raya) zur gleichen
Loyalität verpflichtet waren wie die übrigen muslimischen Untertanen.
Dabei muß beachtet werden, das die Identifikation nichtmuslimischer
Gemeinschaften, insbesondere der städtischen Eliten von Griechen,
Armenier und Juden, als Osmanli" und damit als staatstragendes
Individuum sicher enger und bewußter zum Staat war, als die turkmenischen
oder arabischen Nomaden in Anatolien und im Nahen Osten.
Niedergang des Millet Systems im 19. Jahrhundert
Mit dem Ende des 18 Jh. und dem beginnenden 19 Jh. war das Osmanische
Reich nur noch ein Schatten seiner Selbst. Politische und soziale innere
Unruhen, militärische Niederlagen und direkte oder indirekte Einflußnahme
durch die europäischen Mächte verschlechterten die sozialen
Bedingungen der Bewohner des Osmanischen Reiches drastisch.
Darunter litten beide Bevölkerungsgruppen und sie entwickelten dabei
unterschiedliche Überlebensstrategien. Schwächstes Glied der
sozialen Schichtung waren Unteranterem bäuerliche Nichtmuslimische,
da sie sich militärisch gegen die Übergriffe der Verwaltung
oder ihrer muslimischen Nachbarn nicht zur Wehr setzen konnten. Somit
gab es hauptsächlich nur zwei alternative Möglichkeiten, die
sich am Anfang des 19 Jh. anboten. Erstens die Übersiedlung in sicherere
Städte oder den Hilfegesuch an europäische Mächte zum Zwecke
des militärischen Schutzes. Dieser außenpolitische Blickwinkel
fällt genau in eine Zeit der Entstehung eines sprachlichen und völkischen
Nationalismus in Europa. Die bisherige religionsbezogene
Sicht der millet" änderte sich nun für die Mitglieder
in eine durch Religion und Sprache, also einer eigenen kulturellen Identität
erlebten nationalen Minderheit. Diese Sichtweise stimmte mit den Erfahrungen
europäischer Politiker überein und konzentrierte deren Politik
auf die Einräumung von Sonderrechten für die aus Ihrer Sicht
unterdrückten Nichtmuslimischen Minderheiten. Somit wurden aus den
nichtmuslimischen Religionsgemeinschaften, die unter dem Begriff millet"
im osmanischen Staatsverständnis integriert waren, schützenswerte
nationale Minderheiten, die durch soziale Ausgrenzung benachteiligt wurden.
Im Zuge der Tanzimat Reformen proklamierte die osmanische Regierung im
(Hatt-i humajun) vom 18.02.1856 die Gleichstellung aller osmanischer Untertanen
und die Garantie kirchlicher Privilegien und Immunitäten.
Dieser Wandel stellte die Nichtmuslime nicht nur den herrschenden Muslime
rechtlich gleich, was islamrechtlich als grober Verstoß der Anwendung
von Rechtsdogmen galt, sondern schuf eine Sonderstellung, deren Rahmen
sich mit der zunehmenden Beeinflussung durch europäischer Mächte
ausweitete. Diese Entwicklung führte bei den nichtmuslimischen Gemeinschaften
wiederum zu zwei Hauptenwicklungstendenzen. Erstens als Wunsch aus dem
osmanischen Staatenverband auszutreten, was zu permanenten Unabhängigkeitskriegen
auf dem Balkan führte und zweitens im sozialen Aufstieg der städtischen
nichtmuslimischen Eliten in Wirtschaft und Verwaltung. Die Muslimische
Bevölkerung erlebte diese Entwicklung durch Vertreibung oder durch
den wirtschaftlichen Aufstieg reicher Nichtmuslime in den Städten,
insbesondere in der Zusammenarbeit mit europäischen Kaufläuten
und Staaten. Die dabei immer weitere Ausdehnung der Konsulargerichtsbarkeit
durch ausländische Mächte auf dem osmanischen Territorium, festgelegt
in den Kapitulationen, die in einer ganz anderen Zeit
einmal von der osmanischen Verwaltung abgeschlossen wurden, auf nichtmuslimische
Gemeinschaften, zerstörte ein Zusammenleben der unterschiedlichen
Bevölkerungsgruppen. Die Reaktion auf diesen Prozeß war die
Bevorzugung türkisch stämmiger Verwaltungsanwärter in Armee
und Verwaltung. Der dadurch Aufgezwungene staatspolitische Begriff der
nationalen Identität erfaßte nun die Bürokratie. Die Bezeichnung
Türke" die noch Anfang des 19 Jh. als Synonym für
Roheit und Kulturlosigkeit in der osmanischen Führungsschicht
galt, wandelte sich zur nationalen Identitätsstiftung als Reaktion
auf die Entstehung von Nationen auf dem ehemaligen Gebiet des Reiches.
Diese Tendenz wurde nur dahingehend unterbrochen, daß sich Sultan
Abdulhamid II (1876-1909) durch den Grundsatz Teile und herrsche"
als islamische Integrationsfigur in seiner Eigenschaft als Oberhaupt aller
Muslime, versuchte dem Druck europäischer Mächte zu entgehen,
in dem er Widerstand als religiös sanktionierte und in dem er Muslimische
Minderheiten im Osmanischen Reich z.B. Araber, Albaner etc. als Gegenkraft
in der Verwaltung etablierte. Spätestens diese
Reaktionsweisen schufen einen sozialen und religiösen Gegensatz innerhalb
den unterschiedlichen Gemeinschaften im Osmanischen Reich der nicht mehr
überbrückbar wurde. Mit der Jungtürkischen Revolution siegte
der nationaltürkische Ansatz, der im Prinzip bis in die 30 Jahre
der Türkischen Republik vorherrschte.
Zerfall des Millet Systems
Untersuchungen der osmanischen geschichts- und staatsbürgerlicher
Schulbücher aus der Zeit der späten osmanischen, der jüngtürkischen
Herrschaft und der Türkischen Republik zeigen die deutliche kontinuierliche
Entwicklung eine Ablehnung von Minderheiten auf osmanischen bzw. türkischen
Boden . Die in der heutigen Verfassung der Türkischen Republik
enthaltenen Angaben zur Nation beinhaltet nicht die Gleichheit unterschiedlicher
Gemeinschaften in der Türkei, sondern den staatlichen Willen aufgrund
von unterschiedlichen Merkmalen eben keine Ungleichheit herzustellen.
Es sind die zum Teil katastrophalen Erfahrungen die im 19 Jh. durch die
inhaltlichen und zeitgebunden Interpretationen des Begriffes millet"
und damit den Zusammenbuch des Osmanischen Reiches verbundenen Grundlage
für den Umgang der Türkischen Republik mit dem Begriff Minderheiten
prägt. Denn gerade die Ablehnung des eigentlichen Begriffes millet"
ist die Basis des modernen türkischen Staates . Jede Kritik oder
Diskussion führt somit unweigerlich zur Frage der Identifikation
und die damit verbundene staatsnationale konstituierende Grundlage der
modernen türkischen Republik.
Anmerkungen/Literatur
Salem Kamel Isam: Islam und Völkerrecht.
Das Völkerrecht der islamischen Weltanschauung. Berlin 1984 S.149
ff. (zurück)
Paret Rudi: Der Koran. Stuttgart 1983
S. 134/135
Literatur zum Thema Nichtmuslime siehe,
Kreiser, Klaus: Der Osmanische Staat 1300-1922. München 2001 S. S.155/157
Albrecht, W: Grundriß des Osmanischen
Staatsrechtes. Berlin 1905 S. 83 ff.
Scheel Helmuth: Die staatrechtliche
Stellung der ökumenischen Kirchenfürsten in der alten Türkei.
Berlin 1943 sowie Matuz Josef: Das Kanzleiwesen Sultan Süleymans
des Prächtigen. Wiesbaden 1974
Hütteroth Wolf-Dieter: Türkei.
Darmstadt 1982 S. 273 ff
Faroqi Suraiya: Kultur und Alltag im
Osmanischen Reich. München 1995 S. 82 ff.
Matuz Josef: Das Osmanische Reich.
Darmstadt 1985 S. 203 ff.
Ortayli Ilber: The Problem of Nationalities
in the Ottomen Empire follwowings the secend Siege of Vienna. In: Das
Osmanische Reich und Europa 1683 bis 1783: Konflikt, Entspannung und Austausch.
Hrsg. Heis/Klingenstein. München 1983 S. 223-236
Scheel, Op.cit., S. 10
Matuz, Op. cit., S. 124 (Zum Thema
Kapitulationen)
Hütteroth, Op. cit., S. 274
Faroqi Suraiya: Geschichte des Osmanischen
Reiches. München 2000 S. 104 ff.
Cikar Mustafa: Von der Osmanischen
Dynastie zur Türkischen Nation. Politische Gemeinschaften in osmanisch-türkischen
Schulbüchern der Jahre 1876-1938. Darmstadt 2001
Rumpf Christian: Minderheiten in der
Türkei und die Frage nach ihrem rechtlichen Schutz. In: Zeitschrift
für Türkeistudien Heft 2/93 Hrsg. ZfT Leverkusen 1994 S. 173-209
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