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Gesetzentwurf zur Arbeitserlaubnis für Ausländer in der TürkeiEine große Zahl von Beschwerden von in der Türkei lebenden Ausländern geht auf das Arbeitserlaubnisrecht zurück. Immer wieder wird der Türkei nicht nur von Einzelpersonen, sondern auch von Verbänden und auf Tagungen vorgeworfen, insbesondere ihren Verpflichtungen aufgrund von internationalen Verträgen nicht gerecht zu werden. Eine kleine Recherche in der Datenbank des türkischen Parlaments führte nun zum Text des Gesetzentwurfes (PDF-Format, 1,2 MB). Interessanter Nebenaspekt der Recherche war, daß mit Ausnahme von Gesetzentwürfen zur Förderung ausländischer Investitionen in den vergangenen Jahren kaum Gesetze, die schwerpunktmäßig Ausländer betreffen, erlassen wurden. Der vorliegende Gesetzentwurf wurde von der Regierung eingebracht und geht auf einen Kabinettsbeschluß vom 18.09.2001 zurück. Das Dokument trägt den Eingangsstempel des Parlaments vom 15. Januar 2002. Über die Dauer des Gesetzgebungsverfahren kann keine Angabe gemacht werden. In der Begründung des Gesetzentwurfes heißt es, daß mit dem Gesetz versucht werden solle, die die Ausländerbeschäftigung direkt oder indirekt betreffenden Bestimmungen aus rund 70 Gesetzen zusammenzufassen, eine einheitliche Zuständigkeit herzustellen und die Verpflichtungen der Türkei aus internationalen Verträgen einzulösen. Als weitere Begründungen werden die Bekämpfung illegaler Ausländerbeschäftigung sowie die Systematisierung der Statistik genannt. Mit dem neuen Gesetz sollen vier Formen der Arbeitserlaubnis geschaffen werden: Die allgemeine Arbeitserlaubnis (§5), die an einen bestimmten Arbeitgeber für konkrete Tätigkeiten erteilt wird. Die Regellaufzeit beträgt ein Jahr. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert und auch nach einem Stufenmodell (3, 5 Jahre) für längere Zeiträume erteilt werden. Der Gesetzentwurf sieht eine weitgehende Vollmacht des Arbeits- und Sozialministeriums für die Erweiterung oder Beschränkung der Bestimmungen zur allgemeinen Arbeitserlaubnis vor. Die besondere Arbeitserlaubnis ist zeitlich unbefristet und nicht an einen speziellen Arbeitgeber oder Arbeitsplatz gebunden (§ 6). Voraussetzung zur Erlangung der besonderen Arbeitserlaubnis sind ein achtjähriger ununterbrochener erlaubter Aufenthalt in der Türkei sowie eine fünfjährige legale berufliche Tätigkeit in der Türkei. Die Erlaubnis zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist an einen fünfjährigen legalen Aufenthalt in der Türkei und die Bewilligung einer weiteren fünfjährigen Aufenthaltserlaubnis gebunden (§ 7). Ausnahmerechte werden folgenden Personengruppen zugestanden (§ 8): a) mit Türken verheirateten Ausländern sowie nach einer Bestandszeit von mindestens 3 Jahren von Türken geschiedenen Ausländern. e) EU-Bürgern und ihren Familienangehörigen, auch wenn diese eine Nicht-EU-Staatsangehörigkeit haben. g) Personen, die zu wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken mit einer Dauer von mehr als 4 Monaten in die Türkei eingereist sind. Bei diesen Personen kann eine Arbeitserlaubnis unter Absehung der im Gesetz genannten Fristen erteilt werden. (Dies kann im Grunde so aufgefaßt werden, daß dieser Personenkreis die besondere Arbeitserlaubnis sofort erhalten kann. Das Gesetz sieht dies jedoch nicht ausdrücklich vor und öffnet somit Gestaltungsfreiraum für die noch zu erlassenden Ausführungsvorschriften. Dabei dürfte es darauf ankommen, ob alle aufgeführten Personengruppen in den Genuß der gleichen oder abgestufter Privilegien kommen soll.) Als Verweigerungsgründe für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis werden in § 14 folgende Gründe genannt: a) eine ungünstige Arbeitsmarktsituation; b) das Fehlen einer Aufenthaltserlaubnis; c) Gesetzesverstöße bei der Beantragung der Arbeitserlaubnis oder bei der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses; d) Beschäftigung unter Verhältnissen, die dem Arbeitsrecht zuwiderlaufen; e) Folgeanträge nach Zurückweisung vor Ablauf eines Jahres; f) wenn die Beschäftigung die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, Gesetze, die guten Sitten oder gesundheitliche Grundsätze verletzt. In § 17 wird festgelegt, daß gegen behördliche Entscheidungen auf der Grundlage dieses Gesetzes innerhalb von 10 Tagen Klage erhoben werden kann. Ist die allgemeine Zuständigkeit für die Erteilung von Arbeitserlaubnissen beim Arbeits- und Sozialministerium angesiedelt, wird in § 23 eine Ausnahme für ausländische Firmen vorgesehen. Da alle Fragen ausländischer Investitionen in der Hand nur einer Behörde versammelt werden sollen, wird auch für die Erteilung von Arbeitserlaubnisse in ausländischen Firmen in der Türkei das Hazine Müstesarligi (Schatzamt) vorgesehen. Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis soll gebührenpflichtig sein. Im Gesetzentwurf § 34 sind folgende Gebührensätze vorgesehen: Bei der allgemeinen Arbeitserlaubnis für 1 Jahr 10 Millionen, für zwei Jahre 20 Millionen, für drei Jahre 30 Millionen TL. Bei der besonderen Arbeitserlaubnis ist eine Gebühr von 75 Millionen TL vorgesehen. Für die Erlaubnis zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit sind 150 Millionen TL als Gebühr vorgesehen. Als Strafe für unerlaubte Erwerbstätigkeit sind bei Arbeitnehmern 500 Millionen TL, für die Arbeitgeber 2,5 Milliarden TL vorgesehen. Illegale Selbständige sollen ein Bußgeld von 1 Milliarde TL zahlen und ihr Betrieb durch die Gewerbeaufsicht geschlossen werden. Vorgesehen ist im Gesetzentwurf, daß seine Bestimmungen sechs Monate nach Verkündung des Gesetzes rechtswirksam werden sollen. Übergangsbestimmungen für bereits erteilte Arbeitserlaubnisse sind vorgesehen. |
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Stefan Hibbeler Redaktion: redaktion@istanbulpost.net |
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