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Jahrgang 2 Nr. 12 vom 23.03.2002
 

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Das türkische Ausländerrecht wird modernen Anforderungen nicht gerecht ...

Gespräch mit Rechtsanwalt Köksal

S.: Wie ich Ihrem Aufsatz entnehmen konnte, ist das türkische Ausländerrecht eines, das Ausländern keine Rechte zugesteht, sondern aus Ermessensregelungen besteht.

K.: Genau das ist das Problem. Und es kommt hinzu, daß die Gesetze sehr alt sind und heutigen Bedürfnissen nicht gerecht werden. Un ein weiteres Problem besteht darin, daß das türkische Ausländerrecht keinen Unterschied zwischen mit Türken verheirateten und anderen Ausländern macht. Im Gegensatz zu Deutschland, wo ein mit einem Deutschen verheirateter Ausländer im Grund die gleichen Rechte bekommt, wie ein EU-Bürger.

S.: Sie erklären in Ihrem Vortag, daß dies dem Schutz der Familie aus der türkischen Verfassung zuwiderläuft.

K.: Richtig. Vor allem was die Gebühren betrifft. Ein Türke, der mit einer Ausländerin verheiratet ist und in der Türkei leben möchte, muß hohe Gebühren in Kauf nehmen. Das finde ich verfassungswidrig. Das ist auch Inländerdiskriminierung. Z.B. für mich - ich bin mit einer Ausländerin verheiratet. Also muß ich hohe Gebühren zahlen, wenn ich hier leben möchte, während mein Bruder, der mit einer türkischen Frau verheiratet ist, einfach hierleben kann. Auch muß ich für meine Frau regelmäßig eine Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen. Solche Bestimmungen finde ich mit dem Schutz der Familie in der türkischen Verfassung nicht konform.

S.: Hat es dagegen schon Klagen gegeben?

K.: Nein. Aber wir haben im Infobrief der Brücke veröffentlicht, daß ich einen solchen Präzedenzfall kostenlos betreuen würde. Aber anscheinend traut sich niemand, eine solche Klage einzureichen. Oder es gibt niemanden, der an den Erfolg einer solchen Klage glaubt. Aber ich glaube, daß die meisten Angst haben, daß ihr Ehepartner Schwierigkeiten bekommen wird. Ob diese Angst begründet ist oder nicht, kann man überhaupt nicht sagen.

S.: Ist es generell so, daß gegen Entscheidungen der Ausländerbehörde nicht geklagt wird? Oder daß die Leute sich nicht trauen?

K.: Das kann man nicht einfach so sagen. Wen man gute Beziehungen hat, dann erledigt man die Sachen einfach so. Und das Gesetz ermöglichtg das auch, weil das Gesetz fast alles in das Ermessen der Polizei gelegt hat. Wenn man also gute Beziehungen hat, bekommt man kein Problem. Und diese Beziehungen will man auch für spätere Zeit nicht verlieren. Darum geht man auch nicht so hart vor. Es ist nicht unbedingt Angst.

S: Gestern, so habe ich gehört, ist das Arbeitserlaubnisgesetz für Ausländer auf die Tagesordnung des Parlaments gelangt. In der Begründung des Gesetzes erklärte der zuständige Minister, daß die Änderung insbesondere auch deshalb erforderlich sei, weil das bestehende Gesetz und die Ausführungsvorschriften widersprüchliche Bestimmungen enthielten. Bewerten Sie das Gesetz als Fortschritt?

K.: Sicher ist dieser Gesetzentwurf eine Verbesserung der Lage der Ausländer in der Türkei. Ich bin mir aber auch sicher, daß wir, wenn der Entwurf in seiner jetzigen Fassung verabschiedet wird, einige Probleme bekommen werden. Falls es nicht geändert wurde, steht im Entwurf, daß für Ausländer, die mit Türken verheiratet sind, Ausnahmebestimmungen erlassen werden sollen. Aber worin diese Ausnahmebedingungen bestehen sollen, wird nicht im Gesetz bestimmt, sondern vollkommen einer Verordnung überlassen. Das bedeutet, daß das Innenministerium eine Verordnung erlassen kann, die für eine Zeit oder die Amtszeit der Regierung sehr angenehm sein kann, aber die nächste Regierung kann die Verordnung wieder aufheben und alles ganz anders regeln. Wenn man also ein Gesetz macht, sollte man es auch rechtstechnisch gut machen. Das bedeutet, möglichst klare Regelungen mit möglichst geringen Ermessensspielräumen zu schaffen. Ein anderer Punkt, der im Gesetzentwurf nicht ausreichend berücksichtigt ist, sind die zu erlassendenen Ausnahmeregelungen für die EU. Die Assoziationsratsbeschlüsse 1/80 und folgende müßten ins Gesetz aufgenommen werden. Die besonderen Rechte, die Türken in Europa zuerkannt werden, müßten in diesem Gesetz auch den EU-Bürgern in der Türkei zuerkannt werden. Jetzt wird wieder die Frage sein, wie denn die EU-Angehörigen in der Türkei behandelt werden. Die Türkei will in die EU kommen, aber die verbindlichen Beschlüsse will die Türkei nicht sehen.

S.: Sie sprechen in Ihrem Vortrag vom Gegenseitigkeitsprinzip. Ist das denn unbestritten? In den Europaratsbeschlüssen ist immer ausdrücklich von "türkischen Arbeitnehmern in einem Mitgliedsland" die Rede.

K.: Nein. Es ist ausdrücklich in einem anderen Artikel geregelt, daß EU-Angehörige gleiche Rechte haben, wie die türkischen Staatsangehörigen in der EU. Die Getgenseitigkeit ist damit ausdrücklich festgelegt. In usnerem jetzigen Ausländergesetz ist vom Gegenseitigkeitsprinzip auch die Rede. Aber das wird nicht angewendet. Ich kenne keinen Fall, in dem jemand eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bekommen hat.

S.: Nun ist das ja zwischenstaatliches Recht, über das wir hier sprechen. Wer könnte es denn durchsetzen? Könnte es beispielsweise eine Privatperson vor einem Gericht einklagen?

K.: In erster Linie müßte natürlich die Behörde diese Regelung anwenden. Und die Behörde handelt nach den Anweisungen ihrer vorgesetzten Stelle. Wenn diese Anweisungen aber fehlen und die Angestellten es nicht machen wollen, dann blebit nur übrig, eine Verwaltungsklage einzureichen. Das kann jeder machen, der ein Interesse daran hat. Wird beispielsweise eine Aufenthaltserlaubnis nur für ein Jahr erteilt, kann der Betroffene innerhalb von 60 Tagen nach Erteilung des Bescheides klagen.

S.: Ist es nciht so wie in Deutschland, wo gefestigte Rechtsprechung in Präzedenzfällen von Behörden gleichwertig mit Verordnungen angewandt wird?

K.: Das ist richtig. Aber in diesem Fall haben wir keine Präzedenzfälle.

S.: Was ich aus Deutschland kenne ist, daß Anwälte, die sich mit Ausländerrecht beschäftigten untereinander in Verbindung stehen und zum Teil regelrechte Netzwerke gebildet haben. Bei den türkischen Rechtsanwaltskammern gibt es zu verschiedenen Themen Arbeitsgruppen. Gibt es einen solchen Informationsaustausch zwischen Anwälten, die im Ausländerrecht tätig sind?

K.: Nein. Das Thema ist in der Türkei nicht so wichtig und darum ist dafür auch keine Arbeitsgruppe gebildet worden.

S.: Wie schätzen Sie die Tätigkeit der deutschen Diplomatie in diesem Bereich ein? Gibt es Spielräume, wo auf diplomatischer Ebene etwas betrieben werden könnte?

K.: Wenn wir Probleme haben, sprechen wir den deutschen Generalkonsul, Herrn Hoffman-Loss (Istanbul) an. Er ist eigentlich auch immer sehr hilfsbereit. Aber in dieser Frage setzt sich auch der Botschafter, Herr Dr. Schmidt, sehr ein. Und im letzten Infobrief der Brücke gab es auch eine Stellungnahme der Deutschen Botschaft in Ankara. Wir haben das Gefühl, daß der neue Botschafter, Dr. Schmidt, sich sehr darum kümmert. Neulich fanden deutsch-türkische Konsulargespräche statt und da wurde von deutscher Seite auch vorgetragen, daß die Lage der Ausländer (und insbesondere der Deutschen) in der Türkei, nicht sehr gut ist. Und das muß auch Gewicht gehabt haben, so daß das Gesetz jetzt auf die Tagesordnung gekommen ist. In der letzten Zeit sind wir mit der Hilfe und Unterstützung durch die Botschaft und das Generalkonsulat zufrieden.

S.: Mit der Verfassungsänderung im vergangenen Jahr war auch eine Bestimmung verabschiedet worden, die auch Ausländer betrifft: ein Appellationsrecht. Ausländer haben danach das Recht, Petitionen an dlen Staatspräsidenten und das Parlament zu richten. Glauben Sie, daß es sich um eine tatsächliche Erweiterung der Rechte von Ausländern handelt? Das diese so mehr Gehör finden?

K.: Rein technisch gesehen: Ja. Das gab es vorher nicht. Aber ob es tatsächlich Auswirkungen hat, werden wir sehen. Wir als Brücke treten ja immer wieder mit Anträgen an die Politiker, die Minister und den Ministerpräsidenten heran. Aber bisher haben wir kein Gehör gefunden. Ich hoffe, daß sich dies ab sofort durch diese Regelung ändert ... Natürlich hofft man immer, daß nach einer Gesetzesänderung Verbesserungen eintreten. Aber wir müssen auch in dieser Richtung tätig sein. Wenn die Regelung nicht in Anspruch genommen oder angewandt wird, dann ist es eine tote Regelung.

S.: Ich war ehrlich gesagt auch verblüfft, daß das Bedürfnis bestand, eine solche Regelung in die Verfassung aufzunehmen.

K.: Das ist jaetzt alles wegen der EU-Mitgliedschaft. Es gibt allgemein anerkannte Menschenrechte. Ein Mensch hat, unabhängig davon wo er lebt, auch das Recht, sich zu beschweren. Das ist auch ein Menschenrecht. Das die türkische Verfassungdies bisher nicht ausdrücklich anerkannt hat, war eine Lücke. Und die wurde jetzt im Rahmen der Vorbereitung auf die EU und Modernisierung gefüllt. Die Regelung entstand also nicht, weil ein konkreter Bedarf bestand, sondern als ein Prinzip von Rechtstaatlichkeit.

S.: Wass die weitere Entwicklung im Ausländerrecht angeht, so dürfte auch die universitäre Rechtsdiskussion eine Rolle spielen. Gibt es überhaupt eine Diskussion?

K.: Es gibt einen Lehrstuhl für Ausländerrecht an jeder Rechtsfakultät. Aber es gibt nur sehr wenig Diskussionen und Kongresse und auch nur wenig Bücher. Obwohl wir in diesem Bereich einige Probleme haben. Wir haben einige Zuwanderung aus afrikanischen Ländern und den Staaten des ehemaligen Ostblocks. Die Lage dieser Menschen ist auch nicht geregelt. An den Universitäten beschäftigt man sich dagegen mehr mit Fragen des Internationalen Privatrechts und nicht so sehr mit dem eigentlichen Ausländerrecht. Speziell für Ausländerrecht gibt es nur wenige Professoren in der Türkei.

S.: Vielen Dank für das Gespräch.

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Last modified: 28.12.2003