Jahrgang 2 Nr. 24 vom 15.06.02
 

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Gesetzentwurf für ein neues Arbeitsgesetz fertiggestellt.

Nach den Auseinandersetzungen um das Kündigungsschutzgesetz, das nach wie vor nicht verabschiedet wurde, hat eine Delegation von 9 Juristen auf die sich das Arbeits- und Sozialministerium, Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigung geeinigt hatten, einen Entwurf für ein neues Arbeitsgesetz erstellt. Der Entwurf bezieht auch Kündigungsschutzbestimmungen mit ein. Unklar ist, ob zunächst das Kündigungsschutzgesetz verabschiedet oder - wie die Arbeitgeberseite fordert - beide Gesetze gleichzeitig verabschiedet werden sollen.

Dem Gesetzentwurf zufolge sollen Beschäftigte die Möglichkeit erhalten, entweder vor einer Schiedsstelle oder einem Gericht gegen eine Kündigung zu klagen. Im Erfolgsfall erhalten die Beschäftigten eine zusätzliche Abfindung. Außerdem werden Arbeitgeber verpflichtet, eine Kündigung zu begründen und die angegebenen Gründe gegebenenfalls zu beweisen. Bei Kündigungen, die in den ILO-Vertrag 158 (Kündigung wegen Geschlecht, Rasse, Religion, Konfession, Sprache) fallen, gilt jedoch, daß die Beweislast beim Kläger liegt.

Beim insbesondere im Baugewerbe verbreiteten Taseron-Wesen sieht der Gesetzentwurf vor, diese Organisationsform der Arbeit als Arbeitskräfteverleih zu charakterisieren und an die Auflage zu binden, daß diese nur von Firmen durchgeführt werden darf. (Taseron: Der Kunde schließt mit einem "usta" (Meister) einen Vertrag über eine Leistung ab. Der usta wiederum stellt ein Team zusammen, daß den Auftrag erfüllt.)

Weiterhin sieht der Gesetzentwurf vor, daß Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet sind, mit den Beschäftigten einen Arbeitsvertrag zu schließen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, sollen die Beschäftigten das Recht haben, einen schriftlichen Vertrag einfordern zu können.

Ein Urlaubsanspruch tritt nach einjähriger Beschäftigung ein. Nach einer Beschäftigungszeit von weniger als fünf Jahren beträgt dem Entwurf zufolge der Urlaubsanspruch 14 Tage. Bei einer Beschäftigungszeit zwischen 5 und 15 Jahren wächst der Anspruch auf 20 Tage. Bei einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren wächst der Anspruch auf 26 Tage. Nach geltendem Recht stehen den Beschäftigten zwei Tage weniger Urlaub zu.

Weiterhin sieht der Gesetzentwurf eine Reihe von Fällen vor, in denen die Arbeitgeber berechtigt sein sollen, Beschäftigte ohne Abfindung zu kündigen (z.B. Beleidigung des Arbeitgebers oder dessen Familie, Diebstahl, Vertrauensmißbrauch, Beschädigung von Arbeitsmitteln u.ä.).

 

 

 

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