Jahrgang 2 Nr. 24 vom 15.06.02
 

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Internet und Pressefreiheit

Am vergangenen Dienstag erschien der AP-Beitrag "Sorge vor Web-Zensur in der Türkei" in einer Reihe von deutschen Medien. Nicht zuletzt da in diesem Beitrag ausführlich auf die Istanbul Post und meine Person bezug genommen wird, halte ich es für sinnvoll, eine etwas differenziertere Darstellung zu geben.

Hintergrund für die sehr breite Diskussion über "Zensur des Internets" in der Türkei war das im Mai im Parlament diskutierte Änderungsgesetz zur Aufsichtsbehörde für Funk und Fernsehen (RTÜK). Das Gesetz war bereits im vergangenen Jahr verabschiedet worden, scheiterte aber am Veto des Staatspräsidenten. Am 19. Mai wurde das Gesetz unverändert erneut verabschiedet, so daß dem Staatspräsidenten kein weiteres Veto-Recht mehr zustand. Statt dessen reichte der Präsident Klage vor dem Verfassungsgericht ein. Mit der Klage wurde zugleich eine einstweilige Anordnung zur Aussetzung des Gesetzes beantragt.

Am RTÜK-Gesetz erregte die stärkste Aufmerksamkeit die Frage, wieweit das Internet davon betroffen sein wird. Tatsächlich regelt das Gesetz aber fast ausschließlich die Arbeitsbedingungen von Funk und Fernsehen. Das Internet wird an zwei Stellen betroffen: In § 26 des Änderungsgesetzes wird ein Zusatzparagraph 9 zum Pressegesetz eingeführt, der Bestimmt, daß das Pressegesetz bezüglich Falschmeldungen und Verleumdungen auch auf Internetveröffentlichungen anzuwenden sei. In § 14 des RTÜK-Änderungsgesetzes gibt es außerdem eine Formulierung, die dahingehend ausgelegt werden kann, daß auch das Internet der Aufsicht von RTÜK und damit dem RTÜK-Gesetz als Ganzes unterworfen werden kann. Sowohl der Regierungsvertreter im Zuge der Verabschiedung des Gesetzes als auch der neugewählte RTÜK-Präsident Karaca erklärten jedoch, daß eine solche Auslegung von § 14 RTÜK-Änderungsgesetzes unmöglich sei, da in § 1 des Gesetzes durch die Begriffsbestimmungen eindeutig der Geltungsbereich des Gesetzes geklärt sei. Tatsächlich kommt das Internet dort nicht vor. Wenn auch die Rechtsprechung dieser Auffassung folgt, werden dementsprechend auch die Sendegrundsätze - z.B. das Verbot "schwarzmalerischer" Beiträge - nicht für das Internet gelten.

Zu einer aktuellen Bedrohung von Internetveröffentlichungen können dagegen die geänderten Bestimmungen im Pressegesetz führen. In der Klageschrift von Staatspräsident Sezer heißt es dazu: "Die im Pressegesetz vorgenommenen Änderungen haben den Charakter, daß sie die freie Veröffentlichung von Nachrichten, Gedanken und Meinungen sowie die Existenz von Presseorganen gefährden. Tatsächlich kann nach der Neufassung des Pressegesetzes "ideeler Schadensersatz" in Höhe bis zu 10 Milliarden TL gefordert werden (§ 20 Pressegesetz).

Die Problematik des Internets ist damit jedoch nicht abgeschlossen: Während der Parlamentsdebatte über das RTÜK-Gesetz wurde von Abgeordneten aller Parteien ein spezielles Internet-Gesetz gefordert. Anläßlich eines Besuches einer Delegation der regierenden DSP beim neugewählten RTÜK-Vorsitzenden Karaca erklärten die Abgeordneten, daß sie intensiv an einem Entwurf für ein Internetgesetz arbeiten. Das ein solches Gesetz früher oder später kommen wird, ist auch für die Kritiker von staatlicher Kontrolle des Netzes keine Frage. Hatten sich die türkischen Internetprovider an die Spitze des Widerstandes gegen das RTÜK-Gesetz gestellt, so ist auf den betreffenden Seiten des bekanntestens türkischen Netzbetreibers "superonline" eine ausführliche Darstellung rechtlicher Problematiken zu finden. Dabei wird von Experten immer wieder angeführt, daß die Branche selber und die Nutzer Vorstellungen entwickeln müßten, wollen sie nicht mit einem einschränkenden und wirklichkeitsfremden Gesetz konfrontiert werden. Damit ist natürlich auch die Frage nach "Sendegrundsätzen" gestellt. Es müssen nicht die des RTÜK-Gesetzes sein, deren zum Teil komische Folgen tagtäglich im türkischen Fernsehen zu sehen sind (so werden im Fernsehsender CNBC-E ausländische Filme im Originalton mit Untertiteln gesendet. Flüche werden nicht übersetzt ... Bei türkischem Ton werden Flüche durch einen Pfeifton überblendet ...). Relativ unumstritten dürfte jedoch sein, daß Kinderpornographie beispielsweise über das Netz nicht verbreitet werden darf. Offen muß auch bleiben, ob rassistischen oder zur Gewalt aufrufenden Beiträgen im Internet mehr Freiheit zugestanden werden sollte, als in anderen Medien.

Natürlich tritt dabei die Frage der Zensur auf den Plan. Es erscheint mir jedoch sinnvoll, die Formen von Zensur zu unterscheiden. Mir ist kein Presserecht bekannt, in dem es keine Bestimmungen zum Schutz von Privatpersonen gibt. Insbesondere das Recht der Gegendarstellung ist von großer Bedeutung. Die Aufforderung zu Straftaten ist - soweit ich weiß - ebenfalls überall strafbar. Grundsätze dieser Art sind zumindest auch im deutschen Presse- und Strafrecht verankert. Spricht man darum von Zensur in Deutschland?

Die größte Problematik liegt demgegenüber im Bereich des politischen Strafrechts und der Terrorismusbekämpfung. Auch in Deutschland gab es - während der 70er Jahre vor allem - den Begriff der "Unterstützung einer terroristischen Vereinigung". Ein wesentlicher Teil der Verurteilungen türkischer Journalisten stützt sich auf eine ähnliche Bestimmung im Antiterrorgesetz. Ein zweites Problem liegt in der Rechtspraxis - genauer gesagt der Rechtsprechung. Die türkische Rechtsprechung hat dabei ein System entwickelt, das die "Beleidigung der Staatsorgane" sehr schwer bestraft. Was dabei als "Beleidigung" angesehen wird, wird nach meinem Eindruck äußerst weit ausgelegt.

In der Tageszeitung Radikal vom 10.06.02 wurde beispielsweise der Fall des Journalisten Sinan angesprochen. Sinan gibt in Datca (Provinz Mugla) eine eigene Zeitung heraus und arbeitet für verschiedene nationale Medien. So brachte ihn eine Fotomontage, bei der er den Kopf des Landrates auf eine römische Büste kopierte, mit der er gegen den Abtransport von Grabungsfunden in das archäologische Museum in Marmaris protestierte eine Verurteilung zu 3 Monaten und 15 Tagen Gefängnis ein. Insgesamt wurden im Rahmen seiner Tätigkeit bisher 19 Strafen gegen Sinan verhängt. Er wurde bisher zu 9 Jahren Gefängnis und 4 Milliarden TL Geldstrafe verurteilt.

Ein weiteres Problem in Sachen Pressefreiheit besteht in der wirtschaftlichen Abhängigkeit der Medien. Gerade hier liegt eine wesentliche Problematik des RTÜK-Gesetzentwurfes. In der Vergangenheit ist der hohe Konzentrationsgrad bei den türkischen Medien auf einige wenige Konzerne immer wieder kritisiert worden. Die Entlassungswelle im vergangenen Jahr hat die Arbeitsbedingungen türkischer Journalisten weiter erschwert.

Demgegenüber muß jedoch auch hervorgehoben werden, daß die Türkei sowohl auf dem Gebiet ihrer nationalen Medien als auch insbesondere im Hinblick auf die lokalen und Regionalmedien über eine außerordentliche Vielfalt verfügt. Es ist darum meiner Ansicht nach falsch, wenn in ausländischen Medien immer wieder der Eindruck einer gleichgeschalteten Öffentlichkeit in der Türkei hergestellt wird. Die Arbeit türkischer Journalisten ist nicht einfach und sie ist risikoreich. Es gibt sowohl staatliche Eingriffe als auch solche aus dem Privatsektor. Aber es gibt auch massive öffentliche Bewegungen gegen solche Eingriffe. Dementsprechend gilt für die türkischen Medien im allgemeinen wie für das Internet insbesondere: Gefragt ist Auseinandersetzung und Solidarität - nicht vorschnelle Urteile und Verallgemeinerungen.

 

Relevante Beiträge in der Istanbul Post

Fikret Ilkiz: Zum rechtlichen Stellenwert von Internet-Veröffentlichungen im türkischen Strafrecht

Sahin Artan:Internet-Demokratie gegen RTÜK

Gesetz über die Aufsichtsbehörde für Funk- und Fernsehen (RTÜK) verabschiedet.

 

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