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Streit um das ArbeitsgesetzbuchWenn auch nicht mit soviel Inbrunst diskutiert wie die Aussprüche eines Herrn Wolfowitz, so hält sich die Diskussion über die Reform des Arbeitsrechts seit Monaten beständig auf der Tagesordnung. Nun ist die Novellierung in die Endphase eingetreten und wird nach einem Parlamentsmarathon voraussichtlich in der kommenden Woche verabschiedet. Hatten bereits zwei Vorgängerregierungen versucht, die Neuordnung der rechtlichen Arbeitsbeziehungen aus der Tagespolitik herauszuhalten und in engster Abstimmung mit den Sozialpartnern durchzuführen, so zeugt die Demonstration von 70.000 Gewerkschaftern in Ankara vom vergangenen Samstag, dass trotz aller Schlichtungsversuche eine Einigung weit entfernt ist. Doch bevor nun von den Details des Streits bereichtet werden soll, vielleicht einige Grundüberlegungen zum Arbeitsrecht. Geht man davon aus, dass die Berechtigung für die Existenz eines Staates in modernen Gesellschaften der Aufrechterhaltung des inneren und äußeren Friedens dient, so gehört die Regulationsfunktion des Staates - zum Schutz des jeweils schwächeren Partners einer Vertragsbeziehung - unmittelbar zu den Voraussetzungen marktwirtschaftlicher Ordnungen. Die friedenssichernde Ausgleichsfunktion des Staates - durch Arbeitsrecht und -gerichtsbarkeit oder auch durch etablierte Verfahren wie Schlichtungskammern und Interessenvertretungen - dienen einer Konfliktlösung auf einem möglichst geringen Gewaltniveau. Hinzu kommen Verfassungsgebote in der deutschen wie der türkischen Verfassung, die den Staat zur Sozialstaatlichkeit verpflichten. In Arbeitsbeziehungen wird davon ausgegangen, dass der Regelfall ein Überangebot von Arbeit und ein Mangel von Kapital vorherrscht. Dementsprechend befinden sich Arbeitgeber gegenüber Arbeitnehmern regelmäßig in einer Verhandlungsübermacht. Gelingt es aber denjenigen, die ihre Arbeitskraft verkaufen müssen, diese zu einem Kartell zu organisieren, d.h. beispielsweise wirksame Gewerkschaften zu bilden, so haben sie die Chance, diese Verhandlungsübermacht der Arbeitgeber einzuschränken. Zugegeben: Ein etwas holzschnitzartiges Modell ... Doch reicht es aus, mit Blick auf die Lage in der Türkei zumindest zwei Aspekte zu erhellen: Die türkischen Gewerkschaften sind hinsichtlich ihres Organisationsgrades ziemlich schwach. Wirkliche Verhandlungsmacht können sie nur in wenigen Branchen aufbringen. Da eine äußerst weit verbreitete Schwarzarbeit besteht, werden nicht nur Steuern und Sozialabgaben nur unzureichend bezahlt - ein wesentlicher Teil der Arbeitsbeziehungen spielt sich völlig außerhalb des Rechtsystems ab. Hinzu kommt eine äußerst hohe offene und versteckte Arbeitslosigkeit bei einem Niveau der Mindestlöhne, das nicht ausreicht, eine durchschnittliche Kleinfamilie zu ernähren. Der Arbeitgebervereinigung TISK ist das bestehende Arbeitsrecht zu unflexibel und dementsprechend nicht zeitgemäß genug. Gefordert werden erweiterte Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung und der Leiharbeit, um nur einen der besonders streitträchtigen Bereiche des Arbeitsrechts anzusprechen. Aus ihrer Sicht wird die Schaffung von Arbeitsplätzen zum einen durch ein zu hohes Niveau der Sozialabgaben und zum anderen durch eine Überregulierung des Arbeitsrechts verhindert. Dies läßt sich auch auf Schattenwirtschaft und Schwarzarbeit übertragen ... Auf der anderen Seite bedeutet Flexibilisierung angesichts der derzeitigen Verhandlungsunterlegenheit der Arbeitenden den Verlust bisher - wenigstens in einigen Sektoren - verwirklichter sozialer Rechte. Darum der Gewerkschaftsprotest. Dabei hatte man es staatlicherseits elegant angefangen. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände waren an einen Tisch gebracht worden. Man einigte sich auf die Besetzung einer Expertenkommission, die den Gesetzentwurf für die Novellierung des Arbeitsrechts ausarbeitete. Bei dem aus 127 Paragraphen bestehende Entwurf konnte in mehreren Verhandlungsrunden der Dissens zwischen den Sozialpartnern auf 18 Dissens-Paragraphen reduziert werden. Davon werden zwei von den Arbeitgebern und 16 von den Gewerkschaften kritisiert. Die Tageszeitung Radikal gibt am 18. Mai 2003 ein Überblick über die strittigen Bestimmungen:
Bis Freitag wurden 108 der 129 Paragraphen des Arbeitsgesetzes verabschiedet. Weitere Zugeständnisse an die Forderungen der Opposition und der Sozialpartner wurden dabei nicht gemacht. Wie werden sich nun die geplanten Änderungen auswirken? Betrachtet man die Auseinandersetzungen um das Kündigungsschutzgesetz, dessen Verabschiedung im vergangenen Jahr dem damaligen Arbeitsminister Okuyan nach massiven Protesten der Arbeitgeberseite den Ministerposten kostete, muß man skeptisch sein. Natürlich gibt es eine große Zahl von Beispielen von Firmen, wo die Inhaber in der schweren Wirtschaftskrise versuchten, ihre Belegschaften zu halten und damit soziale Verantwortung zu zeigen. Doch das Muster ist das des fürsorglichen Patrons und damit nur bedingt geeignet, das Kreativitäts- und Rationalisierungspotential der Belegschaften zu nutzen, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Wirksame Interessenvertretungen - betrieblich oder im Hinblick auf Gewerkschaften mit branchenbeherrschendem Organisationsgrad gibt es kaum. Die Leitlinie, das Arbeitsrecht stärker zu flexibilisieren, ohne die Verhandlungsmacht der abhängig Arbeitenden zu stützen, überträgt also im wesentlichen unternehmerisches Risiko auf die Beschäftigten. Für eine auf Produktivitätssteigerung zielende und qualitätsorientierte Weiterentwicklung der türkischen Wirtschaft setzt dies wenig ermutigende Zeichen. |
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Stefan Hibbeler Redaktion: redaktion@istanbulpost.net |
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Copyright © 2001 Istanbul Post Last modified: 28.12.2003 |
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