Jahrgang 4 Nr. 11 vom 20.03.2006
 

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Politische Kriterien und Beitrittsverhandlungen

Die gute Nachricht zuerst: Vor zwei Wochen beschlossen die EU-Außenminister, die Türkei mit einem Brief aufzufordern, ihre Verhandlungsposition im ersten zu eröffnenden Kapitel der Beitrittsverhandlungen „Wissenschaft und Forschung“ zu übermitteln. Aus türkischer Sicht schließt sich daran die schlechte Nachricht an: Dieser Brief soll – anders als bisher üblich – einen Satz enthalten, dass auch die politischen Kriterien Teil der Verhandlungen in den Kapiteln des Besitzstandes werden sollen.

Die „politischen Kriterien“ sind die „Kopenhagener Kriterien“. Betrachtet man die derzeit gültige Beschlusslage in der EU, so erfüllt die Türkei diese „in hinreichendem Maße“. Alle Entscheidungsgremien der EU – Kommission, Rat und Parlament – haben immer wieder darauf hingewiesen, dass weitere Reformen erforderlich sind und dass das Reformtempo in der Türkei nicht nachlassen dürfe. Die türkische Regierung wiederum erklärt, sie „erfülle“ die Kopenhagener Kriterien, was häufig mit dem Einwand verknüpft wird, man lege „besondere Maßstäbe“ an die Türkei an, die diese benachteiligen.
Will man nun genauer wissen, was sich hinter Kopenhagener oder politischen Kriterien verbirgt, so dürfte die erste Informationsquelle die erneuerte Beitrittspartnerschaft sein, die im Dezember beschlossen wurde. Dort sind in einer Liste, unterschieden nach kurzfristigen (innerhalb von zwei Jahren zu erfüllenden) und mittelfristigen Zielen, Problembereiche wie Minderheitenschutz, Meinungsfreiheit oder auch ein wirksames Vorgehen gegen Folter aufgeführt. Sind viele der dort aufgeführten Ziele auch aus der Sicht der türkischen Regierung unstrittig, so bergen manche einige Brisanz – angefangen mit Zypern bis hin zu einzelnen Forderungen bei der Religionsfreiheit.

Die Beitrittsverhandlungen gliedern sich bisher in drei Bereiche – die Durchführung der erforderlichen Reformen zur Verwirklichung der Kopenhagener Kriterien, was als „verstärkter politischer Dialog“ charakterisiert wird; - die Verhandlung des in 35 Kapiteln gegliederten Rechtsbestandes der EU, bei denen es darum geht, was die Türkei unternehmen muss, um ihr Rechtssystem an das der EU anzugleichen; - und drittens schließlich noch der „gesellschaftliche Dialog“, mit dem mehr direkte Kommunikation zwischen Bürgern und Organisationen aus der EU und der Türkei erreicht werden soll.
Nun soll also – so zumindest der Eindruck in Ankara – der erste und der zweite Bereich miteinander vermengt werden. Ginge es bisher in einem Kapitel wie „Bildung und Kultur“, das bisher als unproblematisch bewertet und als zweites zu eröffnendes Kapitel der Beitrittsverhandlungen vorgesehen ist, nur darum, den – geringen – Rechtsbestand der EU in türkisches Recht zu übernehmen, so könnte unter Hinzuziehung der politischen Kriterien auch über einen alevitischen Religionsunterricht, einen kurdischen Muttersprachenunterricht oder die Eröffnung des griechisch-orthodoxen Priesterseminars auf den Prinzeninseln verhandelt werden. Dies wäre möglich, weil man unter Berufung auf die „politischen Kriterien“ nicht gezwungen wäre nachzuschauen, ob es für diese Forderungen eine EU-Rechtsvorschrift gibt. Ist dies eine gute Idee?

Betrachtet man die Entscheidung für die Veränderung der Verhandlungsführung sachlich, wirkt sie wenig einleuchtend. Will man eine zügige Rechtsangleichung zwischen EU und Türkei erreichen, so wird man sich auf diese Frage konzentrieren und nicht Fragen einbeziehen, die diese verkomplizieren oder verzögern können. Betrachtet man die Entscheidung politisch, so kann man sie in zumindest zweifacher Weise bewerten: Entweder will man den Druck auf die Türkei erhöhen, Reformerwartungen beschleunigt zu beantworten. Oder aber es geht darum, den Beitrittsprozess zu verlangsamen. Man stelle sich vor, die 35 Kapitel der Beitrittsverhandlungen seien abgeschlossen, jedoch nach wie vor Defizite bei den politischen Kriterien vorhanden. Der Druck, dennoch über den Beitritt zu entscheiden, wäre ungleich größer, als wenn einige Kapitel mit Verweis auf die politischen Kriterien nicht abgeschlossen wären. Eine konfrontative Verhandlungsstrategie könnte zudem dazu führen, dass man sich zunächst auf die politischen Kriterien konzentriert und dabei die Rechtsangleichung in den Hintergrund tritt. Die Verantwortung für die Umsetzung des EU-Rechts würde damit vollkommen auf die türkische Seite übergehen, die natürlich in Eigenregie ihr Recht soweit angleichen kann, wie sie möchte. Jedoch ohne EU-Beratung, wie sie durch den Verhandlungsprozess vorgesehen ist.

Die Entscheidung, den Gegenstand der Beitrittsverhandlungen in den Kapiteln des EU-Rechtsbestandes zu erweitern, kann man im Zusammenhang mit der Feststellung sehen, das Reformtempo in der Türkei habe sich verlangsamt. Diese Feststellung wird seit Beginn vergangenen Jahres zunächst von der EU-Kommission getroffen und nun auch von Parlament und Rat vertreten. Man kann sie aber auch im Zusammenhang mit der Stimmung gegenüber der Erweiterungspolitik sehen, wie sie sich im Europaparlament in der vergangenen Woche im Zusammenhang mit der Abstimmung des Berichts des Abgeordneten Brok über die Erweiterungspolitik manifestiert hat. Ist das Schlagwort „privilegierte Partnerschaft“ zunächst auch vom Tisch, so ist es in der Diskussion nach wie vor einflussreich. Nachgedacht wird über einen Rechtsstatus zwischen „Mitgliedschaft“ und „Partnerschaft“ für die Länder, deren Beitrittsprozess lange Zeit beanspruchen werde oder zur Zeit nicht auf der Tagesordnung steht.

 

 

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