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Änderung des Antiterrorgesetzesund Anmerkungen zur Rechtspolitik von Stefan Hibbeler Am 17. April wurde der Abstimmungsprozess im Kabinett abgeschlossen und ein Änderungsentwurf zum Antiterrorgesetz auf den Weg gebracht. Das türkische Gesetz teilt das Schicksal seiner europäischen Geschwister: Aus der Betrachtung des Terrorismus als "besondere Gefährdung" von Staat und Gesellschaft entspringt das Bedürfnis, besondere Maßregeln zu treffen. Diese erstrecken sich auf die Strafwürdigkeit von Handlungen und Meinungsäußerungen über die Vollmachten der Ermittlungsorgane, das anzuwendende Gerichtsverfahren bis hin zu besonderen Bestimmungen des Strafvollzuges. Da Terrorismus "aus der Mitte der Gesellschaft" entspringt, findet auch seine Bekämpfung dort statt. Grenzen lassen sich kaum ziehen und rückblickend stellt sich immer wieder die Frage, ob das Gemeinwesen mehr Schaden durch den Terrorismus oder durch die Versuche, ihn mit besonderen Bestimmungen zu bekämpfen, genommen hat. Es liegt darum in der Natur der Sache, dass jede Änderung eines solchen Sondergesetzes heftige Diskussionen hervorruft. Das seit nun einer Woche in der Türkei zur Diskussion stehende Gesetz ist aufgrund seines Ansatzpunktes umso mehr dazu geeignet. Es zielt unter anderem darauf, das "Umfeld" des Terrorismus in die Terrorismusbekämpfung einzubeziehen. Dies betrifft zum einen die "Propaganda für eine terroristische Vereinigung" und zum anderen das vielfältige Netzwerk, das die Finanzierung der Organisation gewährleistet. Von Regierungsseite wird betont, dass keinesfalls eine Rücknahme der in den vergangenen Jahren vorgenommenen Reformen angestrebt werde. Während Justizminister Cemil Cicek hervorhebt, dass wer das Gesetz aufmerksam lese, feststellen werde, dass die vorgesehenen Bestimmungen nur auf eine wirksamere Bekämpfung des Terrorismus zielten. Außenminister Abdullah Gül betont, dass es darum gehe, Terrorismus und Gesellschaft voneinander zu trennen. Wer sich jedoch die zahlreichen Warnungen türkischer Anwälte, Anwaltskammern und Menschenrechtsorganisationen vor Augen führt, dass die Rechtsprechung über die Tendenz verfügt, aufgehobene Straftatbestände und Verfahrensspielräume durch Hilfskonstruktionen wieder in Kraft zu setzen, wird bei den Potenzialen, die die Novelle des Terrorismusbekämpfungsgesetzes ermöglicht, zumindest auf drei sehr wesentlichen Gebieten Sorge empfinden: den wirksamen Schutz vor Folter und Mißhandlung, der Meinungsfreiheit sowie den Schutz der Privatsphäre vor technischer Überwachung. Die Einschränkung von Verteiderrechten und die Vollmacht, Gefangene aus Haftanstalten zum Verhör zu holen, birgt Risiken. Die Ausweitung möglicher Straftaten, die bei Annahme eines terroristischen Hintergrunds unter die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes fallen und damit eben auch der Einsatz technischer Ermittlungsverfahren wie Telefonüberwachung u.ä. in Verdachtsfällen, wo dies bisher nicht möglich war, ist nicht ohne Risiko für das öffentliche Leben. Indem Vermummung und das Rufen von Parolen, die einer Terrororganisation zugeschrieben werden, in das Antiterrorgesetz aufgenommen werden, werden die Sicherheitsorgane zu einem tendenziell härteren Vorgehen gegen Demonstrationen ermutigt. Angesichts der zahlreichen Toten bei Demonstrationen Ende März ist aber gerade die Verhältnismäßigkeit des polizeilichen Gewalteinsatzes in der Türkei wie im Ausland durchaus ein wesentlicher Diskussionpunkt. Es ist offensichtlich, dass die Regierung mit der beschleunigten Fertigstellung des Änderungsentwurfes zum Antiterrorgesetz Härte und Handlungsfähigkeit beweisen will. Doch ein Blick auf die Eskalation des Terrors in den 1990-er Jahren zeigt auch, dass mit Härte und Entschlossenheit die Probleme nicht gelöst werden können. |
Quellen (türkisch): Entwurf zur Änderung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes
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