Jahrgang 4 Nr. 24 vom 19.06.2006
 

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Steuern in der Türkei

Prof. Dr. Christian Rumpf,
Diem & Partner Rechtsanwälte GbR,
Stuttgart/Istanbul,
İbrahim Işık,
Steuerberater
(İbrahim Işık Muhasebe Bürosu),
Istanbul

Das türkische Steuersystem wie auch das der Sozialversicherung ist derzeit Gegenstand gesetzgeberischer Reformbestrebungen. Dies bietet Anlass, sich einige Grundlagen genauer anzusehen: Die wichtigsten Steuer- und Abgabenarten, die in der Türkei zu finden sind, sind Grund- und Gebäudesteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Mehrwertsteuer. Andere Steuerarten, mit denen man in der Form bei Geschäftstätigkeit oder längeren Aufenthalten in der Türkei vielleicht das erste Mal in Berührung kommt, sind die „Stempelsteuer“, die Sonderverbrauchsteuer, Anzeige- und Reklame­steuer, Kommunikationsteuer und Umweltabgaben sowie Fondsabgaben. Auch die Erbschaft- und Schenkungsteuer kann durchaus einmal in den Fokus von Überlegungen geraten, wenn es um die Gestaltung gesellschaftsrechtlicher Verhältnisse mit Blick über den Tod des einzelnen Gesellschafters hinaus oder ganz einfach um Testament und Nachlass in der Türkei geht. Anders als in Deutschland gibt es jedoch keine “Gewerbesteuer”. An die Stelle der Grunderwerbsteuer treten Grundbuchgebühren.

Die steuerliche Belastung von Unternehmen, etwa im Vergleich zu neuen EU-Staaten wie die Tschechische Republik, ist mit über 30% noch relativ hoch. Die Wirtschaftswelt wartet jedoch seit Beginn des Jahres auf angekündigte Erleichterungen um gut 10%-Punkte.

Der Regelsatz der Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer beträgt 18%. Hier gibt es jedoch branchen- und bereichspezifische Unterschiede zwischen 1% und 18%. Bei der Einfuhr von Gütern ist dieser Satz als Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten.

Auf bestimmte Güter, wie Kraftfahrzeuge oder Luxuskonsumgüter, wird zusätzlich eine Sonderverbrauchsteuer (özel tüketim vergisi) erhoben. Die Steuersätze hier sind sehr unterschiedlich und machen sich beispielsweise im Bereich der alkoholischen Getränke besonders bemerkbar, wo der Steuersatz für Getränke mit besonders hohem Alkoholgehalt 212 % beträgt. Informieren kann man sich hier auf 4 Listen, die regelmäßig aktualisiert werden und im Internet z.B. unter www.gelirler.gov.tr zu finden sind.
Auch mit der Stempelsteuer kommt man öfters in Berührung. Sie ist für bestimmte Urkunden zu bezahlen, die Beweischarakter haben. Die Steuer ist bis 15 Tage nach Unterzeichnung der Urkunde an das Finanzamt zu melden und abzuführen. Wird der Vertrag vor dem Notar geschlossen, so wird die Steuer regelmäßig sofort gezahlt. Auch hierfür gibt es Listen, die die Beträge entweder als bestimmten Geldbetrag oder in Abhängigkeit von dem auf dem Dokument angegebenen Wert in Prozent bzw. Promille ausweisen.  Aktiengesellschaften haben in ihren Geschäftsbüchern ein so genanntes “Stempelsteuerbuch": Schließt eine Aktiengesellschaft Verträge, so werden diese im “Stempelsteuerbuch” aufgenommen. Die darauf anfallende Steuer wird bis zum spätestens 20. des Folgemonats bei dem zuständigen Finanzamt erklärt und beglichen.

Von Interesse ist natürlich auch die Besteuerung von Einkommen. Einkommensteuerpflichtig sind natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in der Türkei haben oder sich hier mehr als sechs Monate aufhalten. Löhne und Gehälter werden mit Steuersätzen zwischen 15 und 35% besteuert. Der Höchststeuersatz fällt bei Jahreseinkommen von mehr als 40.000 YTL an. Der erhöhte Satz wird immer nur auf die jeweils nächste Progressionsstufe bezahlt. Es kann einem also nicht passieren, dass man bei Erreichen einer höheren Progressionsstufe plötzlich weniger in der Tasche hat als vorher.
Zählt man zu denjenigen Personen, die infolge ihres dauernden Aufenthalts in der Türkei steuerpflichtig sind, so muss man eine Steuernummer beantragen, die man auch für die Eröffnung eines Bankkontos und damit also die Abwicklung sämtlicher finanzieller Geschäfte braucht. Die Beantragung ist ohne größeren bürokratischen Aufwand möglich und mittels folgender Unterlagen beim Finanzamt zu bewerkstelligen: übersetzte und beglaubigte Kopie des Passes, der auch im Original vorzulegen ist bei Ausländern (türkische Staatsangehörige legen ihren Ausweis vor) sowie Wohnsitzbescheinigung (ikametgah ilmühaberi) des zuständigen Gemeindevorstehers (muhtar). Für in Freizonen tätige Personen ist außerdem noch die Betriebsgenehmigung der Zone in beglaubigter Kopie beizufügen. Obwohl man sich bei jedem beliebigen Finanzamt registrieren lassen kann, empfiehlt es sich, die Nummer auch gleich bei dem für den Wohnsitz zuständigen Amt zu beantragen, um nicht ein zweites Mal Zeit für die Umschreibung aufwenden zu müssen, die notwendig wird, wenn man dann tatsächlich Steuererklärungen beim Finanzamt des Wohnsitzes abgeben muss. Soll die Steuernummer für eine Gesellschaft beantragt werden, so sind je nach Rechtsform zusätzliche Unterlagen beizulegen.
Noch eine andere nützliche Informationsquelle erschließt einem die Steuernummer: Mit der Nummer und einem entsprechenden Antrag hat man Zugang zum virtuellen Finanzamt (Internet Vergi Dairesi: e-beyanname.mb-ggm.gov.tr/index.html) und kann seine E-Akte einsehen, Steuerzahlungen veranlassen sowie nützliche Informationen zu Fristen und dem Zahlungsstand o.ä. abrufen. Firmen werden solche Nutzercodes, die beim Finanzamt zu beantragen sind, in der Regel erteilt. In Zusammenhang mit Privatpersonen wird allerdings häufiger von Schwierigkeiten bei der Erteilung dieser Zugangscodes berichtet.

Was die Steuererklärungen und Zahlungen angeht, so sind wichtige Termine für Privatpersonen insbesondere derjenige für die Abgabe der jährlichen Einkommensteuererklärung am 31.3. eines jeden Jahres und – sofern man von den noch bestehenden Rückerstattungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer Gebrauch machen kann, also insbesondere in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht – derjenige am 10.1. eines Jahres für die Abgabe der entsprechenden Listen und Belege.

Wichtige Termine f ür Gesellschaften sind demgegenüber etwa der 15. April für die Körperschaftsteuererklärung oder der jeweils 20. jedes Monats für die Mehrwertsteuererklärung sowie die Quellensteuer.

Zum Schluss vielleicht noch ein Wort zur Erbschaft- und Schenkungsteuer. Denn diese Steuerart gewinnt derzeit zunehmend an Bedeutung, gerade infolge der Ansiedlung vieler, auch älterer Deutscher an den türkischen Küsten. Der Steuersatz beträgt derzeit zwischen 1 und 10%, es gibt Freibeträge für Kinder und Ehegatten. Steuerpflichtig sind türkische Staatsangehörige im In- und Ausland sowie Ausländer, die im türkischen Inland Vermögen haben. Die Zahlung der Steuer erfolgt in sechs über drei Jahre gestreckte Raten.


Diem & Partner Rechtsanwälte GbR, Stuttgart/Istanbul

RA Dr. Frauke Bemberg
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