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Jahrgang 4 Nr. 28 vom 10.07.2009
 

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Reformieren – aber wie?

von Stefan Hibbeler

Vor zwei Wochen verabschiedete das Parlament nach Mitternacht eine Änderung der Strafprozessordnung. Versteckt zwischen den Bestimmungen wurde auch entschieden, dass künftig „Verbrechen gegen den Staat“ und organisiertes Verbrechen vor zivilen Großen Strafgerichten verhandelt werden sollen, auch wenn es sich bei den Angeklagten um Militärpersonal handele. Am Morgen nach der Verabschiedung meldete sich der Sprecher der CHP zu Wort und erklärte, seine Partei sei getäuscht worden – man habe, wie verabredet, der Aufhebung der Zuständigkeit von Militärgerichten für Zivilpersonen zustimmen wollen, die Zuständigkeit ziviler Großer Strafgerichte auf Militärpersonal zu später Stunde jedoch nicht verstanden.

Die nachfolgende Diskussion hatte zwei Folgen, die sich mit der Unterschrift des Staatspräsidenten unter das Gesetz am 8. Juli konkretisierten. Zum einen stellte sich heraus, dass im Gesetzgebungsverfahren sowohl das Verteidigungsministerium als auch die Militärführung übergangen wurden. Insbesondere letztere bemängelte, dass die neue Bestimmung zu Zuständigkeitskonflikten führen und den rechtlichen Schutz von Offizieren auf einem geringerem Niveau belasse als demjenigen, über das zivile Führungskräfte verfügten.
Die CHP kritisierte die Regelung als „mitternächtlichen Coup“, fühlte sich verraten und hat nun angekündigt, das Gesetz dem Verfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen.
Grundsätzlich kann man sagen, dass die Änderung und mit ihr die ganze Problematik der Militärgerichtsbarkeit erst Gegenstand der öffentlichen Diskussion wurden, nachdem die Novelle bereits verabschiedet wurde.

Die Tageszeitung Zaman berichtet, dass Krisztina Nagy, Sprecherin des EU-Erweiterungskommissars Oli Rehn, die Novelle als positiven Schritt bewertete, der Verpflichtungen der Türkei auf der Grundlage der Beitrittspartnerschaft einlöse. Sie hob hervor, dass eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Aufnahme der Türkei in die EU sei, dass die Rolle des Militärs auf ein in Europa übliches Niveau reduziert werde. Dazu müsse vollständige zivile Kontrolle über das Militär hergestellt werden.

In der Diskussion über den Sinn der Novelle merkte der frühere Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an, dass das Gericht in seiner Rechtsprechung keinerlei grundsätzliche Einwände gegen die Militärgerichtsbarkeit für Militärpersonal erhoben habe. Maßstab für die Urteile des Gerichtshofs sei, ob ein unabhängiges, faires Verfahren gewährleistet sei.

Tatsächlich bestehen hinsichtlich der Unabhängigkeit der türkischen Justiz nach wie vor internationale Einwände. Insbesondere die EU drängt darauf, eine Justizreform zu den vorrangigen politischen Zielen zu machen. Kritisiert wird in diesem Zusammenhang vor allem die zivile Justiz. Der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte verfügt über kein eigenes Sekretariat. Alle Disziplinarermittlungen gegen Richter und Staatsanwälte werden durch Inspektoren des Justizministeriums durchgeführt. Dem Hohen Rat sitzt der Justizminister vor; zudem ist das Ministerium durch den Staatssekretär im Gremium vertreten. Der Vorsitz des Justizministers hatte in der Vergangenheit zumindest einmal zu einem offenen Konflikt geführt, als das Zusammentreten des Rats dadurch verhindert wurde, dass er vom Justizminister nicht einberufen wurde.

Auch gegen die Unabhängigkeit der Militärgerichtsbarkeit werden Einwände erhoben. Bei der Präsentation des neuen Jahrbuchs des Sicherheitssektors der Stiftung für sozialökonomische Studien TESEV verwiesen Ahmet Insel und Ali Bayramoglu darauf, dass die Militärgerichtsbarkeit in die Kette von Befehl und Gehorsam des Militärs integriert sei.

Reform?
Betrachtet man den Prozess der vergangenen zwei Wochen, kann man zumindest einige Probleme bei der Durchführung von Reformen zur Modernisierung der Institutionen der Türkei ausmachen.
Der „Mitternachtscoup“, wie ihn die CHP bezeichnet, hat dazu geführt, dass das Reformprojekt – wieder einmal – von der politischen auf die juristische Ebene gerückt wurde. Dabei hatte die CHP zuvor die Regierung aufgerufen, wenn sie wirklich gegen Putschisten vorgehen wolle, doch gemeinsam den Übergangsartikel der Verfassung zu ändern, der die Strafverfolgung der Putschisten vom 12. September 1980 verhindert.
Betrachtet man die Haltung der CHP zur Justizreform im Allgemeinen und zur gerade vollzogenen Einschränkung der Zuständigkeit der Militärjustiz im Besonderen, so liegt dem Widerstand insbesondere der Verdacht zugrunde, dass diese Reformen benutzt werden sollen, die Justiz unter die Kontrolle der Regierung zu bringen. Ohnehin erhebt die CHP den Vorwurf gegen die Regierung, Parteigänger bei der Besetzung von Stellen im öffentlichen Dienst zu bevorzugen. Den „Mitternachtscoup“ interpretiert die CHP im Zusammenhang mit der Ergenekon-Untersuchung, die sie als ein fragwürdiges politisches Verfahren zur Einschüchterung der Opposition einschätzt. Ihre diesbezüglichen Fragen zum Durchsickern von Informationen aus den Ermittlungen an regierungsnahe Medien sind unbeantwortet.

Auf der anderen Seite hatte die Regierung einen Rahmenplan für die Justizreform bereits fertig gestellt. Dass sie jedoch diesen Plan zunächst dem EU-Erweiterungskommissar Rehn vorlegte und nicht mit Justiz und Parlamentsparteien abstimmte, erhöhte das Misstrauen und den Widerstand der CHP.

Veröffentlicht wurde der Reformplan nach wie vor nicht. Aus den Informationen, die in türkischen Medien erschienen und die sich nicht in ihrem Kontext überprüfen lassen, ergibt sich ein Bild, das kaum geeignet ist, die Einwände gegen die Unabhängigkeit der Justiz aufzuheben. Diesen Informationen zufolge soll der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte zwar personell verbreitert, seine bisherige Struktur ohne Sekretariat und mit Justizminister als Vorsitzenden jedoch beibehalten werden.

Wäre es – insbesondere vor dem Hintergrund eines EU-Reformanliegens – nicht also sinnvoller gewesen, die Zuständigkeitsverteilung zwischen militärischer und ziviler Gerichtsbarkeit im Rahmen der Justizreform anzusiedeln? Wäre es dann nicht möglich gewesen, Vor- und Nachteile einer eigenständigen Militärgerichtsbarkeit gegenüber zivilen Fachgerichten für Militärfragen abzuwägen? Und müsste sich eine Justizreform – wenn die Unabhängigkeit sowohl ziviler als auch militärischer Gerichte in Frage steht – nicht zunächst auf diese grundsätzliche Frage konzentrieren? Gelänge eine Konstruktion, die politische Beeinflussung der Justiz verhindert, würde eine Reihe von Diskussionen von selbst einschlafen…

 

 

 

 

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