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Anklageschrift gegen die Tugendpartei(Auszüge aus der 1. Anklageschrift des inzwischen pensionierten Generalsstaatsanwaltes am Kassationsgericht Savas vom 7.05.2001; eigene Übersetzung ohne Gewähr; Quelle: www.belgenet.com)
Ausgewählt wurde hier der anscheinend maßgebliche Teil der Anklageschrift (soweit eine Einschätzung ohne Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung zur Zeit möglich ist).
"1- In der Entscheidung des Verfassungsgerichtes zur Schließung der Refah Partei vom 16.01.1998 Nr. 1/1 heißt es: 'Das Tragen von Kopftüchern und damit verbundener anderer offensichtlicher Kleidung in öffentlichen Einrichtungen und Bildungsstätten, ist als Abgrenzungsmittel zu charakterisieren. Auf religiöse Quellen gestützte Ordnungen können die Gebote der Verfassung nicht überlagern und stellen einen Verstoß gegen das Laizismus-Prinzip der Verfassung dar.' ... Die vom Verfassungsgericht entworfenen Regeln für den Laizismus und die Gedankenfreiheit decken sich in einigen Punkten in Gehalt und Bedeutung mit der von der Europäischen Menschenrechtskommission zu diesem Thema vorgenommenen Bewertungen. Die Kommission ist in der Entscheidung Nr. 18783/91, LB Türkiye K.t. vom 3.05.1993 und der Entscheidung Nr. 16278/90 SK/Türkiye K.t. vom 3.05.1993 zu folgendem Schluß gekommen: Ein Student, der sich für die Hochschulausbildung an einer laizistischen Hochschule entschieden hat, hat mit dieser Entscheidung die Hochschulordnung akzeptiert. Die Universität kann durch ihre Ordnung, um den gemeinsamen Unterricht von Studenten unterschiedlichen Glaubens zu gewährleisten, den Ausdruck des religiösen Bekenntnisses des Studenten und seine Formen beschränken. Vor allem in Staaten, in denen eine große Mehrheit einer bestimmten Religion angehört, kann die uneingeschränkte Verwendung von Symbolen und Traditionen dieser Religion auf diejenigen, die keiner Religion oder einer anderen angehören, Druck ausüben. Religionsneutrale Universitäten sorgen für ihre Gebote hinsichtlich der Kleidung dafür, daß extrem religiös orientierte Studenten nicht gegen Gesetze verstoßen und Angehörigen anderen Glaubens keinen Schaden zufügen. ... Obwohl die Situation so ist und in keinem internationalem Abkommen der Ausdruck des religiösen Bekenntnisses durch das Tragen bestimmter Kleidung in öffentlichen Einrichtungen und Bildungsstätten als Teil der Glaubensfreiheit oder der Menschenrechte gerechnet wird, haben, der Vorsitzende der Partei eingeschlossen, die Leiter, Abgeordneten und Bürgermeister wie ein Vampir, der sich von nichts anderem als Blut ernähren kann, indem sie den Glauben eines Teils unserer Bevölkerung ausbeuteten, im Bewußtsein sie in einen Kampf mit der laizistischen Staatsordnung zu verwickeln und unter Mißachtung des Urteils des Verfassungsgerichtes, von Platz zu Platz, von Dorf zu Dorf wandernd, in allen Fernsehkanälen an offenen Diskussionsrundend teilnehmend, vertreten, daß das Tragen von Kopftüchern in öffentlichen Einrichtungen und Bildungsstätten, ein unverzichtbares Menschenrecht sei und behauptet, daß diejenigen, die sich für die Umsetzung des geltenden Rechtes einsetzten, sich gegen die laizistische Ordnung vergingen. Sie haben es sich zur Gewohnheit gemacht, einen Teil des Volkes gegen die Staat aufzuhetzen. Das Ergebnis dieser Aufwiegelung waren Slogans wie 'mögen denjenigen, die die Hände nach den Kopftüchern ausstrecken, die Händer zerbrechen' und entsprechende Transparente Versammlungen sowie ungesetzliche Demonstrationen. Obwohl die Leiter der FP, ihre Abgeordneten und Bürgermeister diese Slogans im Fernsehen sehen konnten, war zu sehen, daß sie dennoch Reden hielten, die zur Aufhebung des Kopftuchverbots aufriefen."
Im weiteren führt die Anklageschrift aus, daß die frühere Abgeordnete Merve Kavakci vom Parteivorstand der FP aufgestellt und dieser zugesichert wurde, daß sie auch mit Kopftuch an Parlamentssitzungen teilnehmen könne. Der Eklat wegen des Kopftuchtragens mit Parlament wird in der Anklageschrift als gezielte Provokation gegen die laizistische Staatsordnung gewertet.
Betrachtet man die einzelnen Passagen des Urteils der Verfassungsgerichtes, so ist das Gericht anscheinend dieser Argumentation gefolgt.
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