Jahrgang 2 Nr. 0 vom 26.06.2001
 

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Überlegungen zum Schließungsurteil gegen die Tugendpartei

Auch wenn die Urteilsbegründung des Spruchs des Türkischen Verfassungsgerichtes vom vergangenen Freitag noch eine Weile auf sich warten lassen wird, so lassen sich aus den bisher erfolgten Reaktionen doch einige Rückschlüsse über den politischen Umgang damit treffen.

Deutlich ist zunächst, daß die bedauernden Stellungnahmen überwiegen. Dies reicht von 'es ist bedauerlich, wenn eine politische Partei geschlossen wird' bis hin zu 'es ist bedauerlich, daß die Verfassungsänderung, die die Schließung von Parteien erschweren wird, noch nicht vorgenommen wurde'. Wie in vielen anderen Menschenrechtsfragen auch, wird dabei die Diskussion in der Türkei von dem mitbestimmt, 'was wohl das Ausland über uns denken wird'.

Was das Ausland denkt, kann aus Zeitungsmeldungen und ersten politischen Stellungnahmen erschlossen werden. Die Reaktion ist nicht in der Schärfe ausgefallen, wie die Anhänger der Tugendpartei gehofft haben mögen. Die EU zeigt sich 'besorgt'. Aber - ebenso wie bereits in der Stellungnahme der EU-Botschafterin in Ankara, Fogg, - man geht davon aus, daß solche Probleme zukünftig aufgrund der geplanten Verfassungsänderung nicht mehr vorkommen werden. Die Türkei befinde sich auf einem richtigen Wege ...

Kann aber die zweifellos in vielen Teilen undemokratische Struktur der Nachputsch-Verfassung für das Urteil verantwortlich gemacht werden? Und welche Auswirkungen hätte die Verwirklichung der Verfassungsänderung auf den Urteilsspruch gehabt?

Die Erschwerung von Parteienschließungen im Text der parlamentarischen Verhandlungskommission enthält zwei wichtige Bestimmungen: Zum einen die Einführung einer Vorstufe zum Verbot. Es wird vorgesehen, daß das Gericht einer verurteilten Partei statt einer sofortigen Schließung zunächst die staatlichen Beihilfen entziehen kann. Der zweite Punkt betrifft das Abstimmungsverhältnis, mit dem eine Parteischließung durch das Verfassungsgericht beschlossen werden kann. Gefordert wird nach dem neuen Verfassungsentwurf ein Abstimmungsverhältnis von 5 zu 3 für einen Schließungsbeschluß.

Das Abstimmungsverhältnis beim Urteil gegen die Tugendpartei erfüllt diese Anforderung. Ob das Gericht statt einer Schließung für einen Entzug der staatlichen Beihilfen entschieden hätte, muß dahingestellt bleiben.

Betrachtet man jedoch Anklageschrift und Urteil dieses Verfahrens und dazu die Stellungnahmen, die am Montag von zwei beteiligten Richtern des Verfahrens abgegeben wurden, so scheint die Hauptfrage weniger eine rechtstechnische sondern vielmehr eine politische zu sein. Wie in der Tageszeitung 'Radikal' vom 25. Juni nachzulesen ist, merkt der Richter Kilic, der gegen die Schließung gestimmt hatte, an, daß diejenigen, die für ein Verbot der Tugendpartei gestimmt haben, davon ausgingen, daß die in Rede stehenden Tätigkeiten verfassungsfeindlich zu bewerten sind und die Schließung, weil sich diese Tätigkeiten im Handeln der Tugendpartei fokussierten, gerechtfertigt sei.

Geschlossen wurde die Tugendpartei demnach, weil in ihr eine Gefahr für den Bestand der laizistischen Ordnung der Türkei gesehen wurde. Tatsächlich wirft die Anklageschrift der Tugendpartei vor, durch ihren Umgang mit der Kopftuchfrage wissentlich und vorsätzlich die Verfassung in Frage gestellt zu haben.

Zur Beurteilung der Frage, ob man die Schließung der Tugendpartei für gerechtfertigt hält oder nicht, scheint es demnach erforderlich sich mit dem Maß der tatsächlichen Gefährung der türkischen Verfassung auseinanderzusetzen. Stimmen in dieser Richtung waren seit der Militäraktion vom 28. Februar 1997 jenseits der juristischen Diskussion nicht mehr zu vernehmen.

Das Problem der Türban, einer besonderen Art, Kopftücher zu tragen, ist nach wie vor ungelöst. Durchgesetzt hat sich auf staatlicher Seite eine harte Linie, wie jüngst erneut zum Anlaß der Aufnahmeprüfungen in die Universitäten deutlich wurde. Ob dieses Vorgehen jedoch ein tauglicher Umgang mit dem Problem staatlicher Neutralität gegenüber den Religionen ist, wird nicht nur von islamistischen Repräsentanten sondern auch liberalen Kreisen stark bezweifelt. Eine gesellschaftlich und politisch umstrittene Frage nunmehr also auf dem Wege eines Parteienverbots juristisch entscheiden zu wollen, erscheint mir unter diesen Umständen fragwürdig.

Ebenso fragwürdig erscheint mir die Argumentation von Außenminister Cem im Rahmen der Beitrittspartnerschaftskonferenz vom 26. Juni. Cem erklärte, daß jede Verfassung vorsehe, verfassungsgefährdende Parteien auch verbieten zu können und verwies in diesem Zusammenhang auf die in Deutschland geführte Diskussion über ein Verbot der NPD. NPD und Tugendpartei rhethorisch auf eine Linie zu bringen, erscheint insbesondere wegen der Haltung zu Gewalt und Militanz äußerst fragwürdig. Die Fragwürdigkeit liegt aber auch auf einer anderen Ebene: während Fremdenfeindlichkeit und Rassismus in weiten Teilen Deutschlands eine Qualität erreicht haben, den gesellschaftlichen Frieden zu stören, kann dies in gleicher Weise von der Tugendpartei im Hinblick auf die Religion und religiöse Neutralität des Staates kaum behauptet werden. Gleichwohl steht in Deutschland die Milli Görüs, die eine innere Beziehung zur Tugendpartei hat, unter Beobachtung durch den Verfassungsschutz.

Bleibt nach sovielen Fragen also noch eine weitere: Ist die vorgesehene Reform der türkischen Verfassung geeignet, zukünftig ähnlich problematische Urteile zu vermeiden?

 

 

 

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