Jahrgang 2 Nr. 0 vom 22.11.2001
 

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Zum rechtlichen Stellenwert von Internet-Veröffentlichungen im türkischen Strafrecht

Filiz Ilkiz, Rechtsanwalt (Bianet, 15.11.01)

Übersetzung mit freundlicher Genehmigung des Autors durch Stefan Hibbeler

Es ist ausgeschlossen, im Internet veröffentlichte Beiträge und Zeitungen nach dem Presserecht zu bewerten. Die juristische Verantwortung der Provider für Veröffentlichungen muß für jeden Beitrag neu geprüft werden.

Erster Fall: Verurteilung aufgrund Autorenschaft im Internet

Am 7. 12.1997 traf sich eine Gruppe Sehbehinderter, um vor dem Gebäude der Ankaraner Stadtverwaltung eine Versammlung abzuhalten. Einer ihrer Freunde war in eine von der Stadtverwaltung ausgehobene Grube gestürzt und hatte sich verletzt. Ihr Ziel war es, gegen die Fahrlässigkeit der Stadtverwaltung zu protestieren.

Die Versammlung wurde durch Ordnungskräfte der Stadtverwaltung (zabita) aufgelöst. Dabei wurden Schlagstöcke eingesetzt. Einige der Sehbehinderten, die an dem Meeting teilgenommen hatten, wurden von zabita geschlagen. Das die Teilnehmer des Meetings von Ordnungskräften der Stadtverwaltung unter Schlagstockeinsatz vertrieben wurden, erschien als Meldung in Fernsehen, Radio und Presse.

Ein Abonent von Turknet, der die Bilder im Fernsehen gesehen hatte, sendet seine Eindrücke an die Forum-Seite des Providers.

"Was ich heute im Fernsehen gesehen habe, kann ich nicht glauben. Ihre Funkgeräte, Schlagstöcke u.ä. in der Hand treibt eine Gruppe Bediensteter der Stadtverwaltung schlagend eine Gruppe Menschen auseinander. Die Menschen werden beleidigt. Ihre Schuld besteht darin, im Namen eines Freundes dagegen protestiert zu haben, daß dieser in eine vor der Metrostation Kurulus geöffnete Grube gestürtzt war. Wer es auch sei und warum es auch geht: Es ist unverzeihlich, einen blinden Menschen zu schlagen. Welchen Ranges sie auch seien, diese Tiere, die gegen blinde Menschen ihre Hand erheben, verurteile ich. Seien sie alle verflucht. Es ist offensichtlich, daß ihre Kraft gerademal dazu reicht ..."

Ali Emre Ersöz schickt einige Zeilen ähnlichen Inhalts an das "Forum Güncel" (aktuelles Forum). Nur daß er statt von zabita von Bediensteten der Sicherheitsorgane schreibt. Unter seine Mail setzt er seine Mail-Adresse sowei seinen Vornamen und Namen. Jemand liest diesen Beitrag im aktuellen Forum, fertigt einen Ausdruck an und erstattet Anzeige gegen Ali Emre Ersöz. Aber Name und Mail-Adresse waren ohnedies in der geschickten Nachricht enthalten.

Hausdruchsuchung durch Antiterroreinheit

Am 24. Dezember 1997, morgens um 3.30 Uhr stürmt ein neunköpfiges Antiterrorkomando, ausgestattet mit automatischen Waffen, dei Wohnung in der Ersöz mit seinen Eltern lebt. Ersöz wird festgenommen und im Antiterrorzentrum verhört. Am nächsten Tag wird er von drei Angehörigen des Antiterrorteams an die Polizeiwache in Karaköy überstellt. Nachdem er auch dort eine Nacht geblieben war, wird Ersöz dem Staatsanwalt zur Vernehmung vorgeführt. Danach kommt er frei. Bis er vor den Staatsanwalt trat, war er drei Tage in Polizeigewahrsam.

In der von der Staatsanwaltschaft Beyoglu vorbereiteten Anklageschrift lautet der Vorwurf auf "Beleidigung der Sicherheitsorgane" gemäß Paragraph 159/12 Türkisches Strafgesetzbuch (TStGB).

Der am 24.07.1979 in Istanbul geborene Ersöz besucht zum Zeitpunkt seiner Festnahme die Abschlußklasse eines Gymnasiums (lise) in Bakirköy, nachdem er zuvor das französischsprachige Saint Michael Fransiz Lisesi besucht hatte.

In der Entscheidungssitzung nach seinen letzten Worten befragt, gibt er an, daß das Internet kein öffentlicher Raum sei:

"Dieser Raum steht nur Internetnutzern offen. Eine Beleidigung kann darum seitens der Öffentlichkeit nicht wahrgenommen werden."

Außerdem gibt er an,d aß als er die Nachricht von den Belediyemitarbeitern, die Blinde schlugen, gelesen habe, er dies als "die Polizei hat Blinde geschlagen" wahrgenommen habe. Auch sei er, als er die Mail verfaßt habe, betrunken gewesen. Seine zuvor mit der Polizei gemachten Erfahrungen könnten ihn beeinflußt haben, erklärte er weiter.

Am 1. Juni 1998 wird er vom Strafgericht Beyoglu wegen Verstoßes gegen § 159 TStGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

Auf diese Weise ist erstmals in der Türkei eine im Internet veröffentlichte Nachricht als Straftatbestand angesehen worden und ist daraufhin ein Schuldspruch erfolgt.

Zweiter Fall: Verurteilung aufgrund Servicevermittlung/Beihilfe

Der in Istanbul ansässige Internet Service Provider (ISP) "Superonline Uluslararasi Elektronik Bilgilendirme ve Haberlesme Anonim Sirkete" - eine Firma der Yapi Kredi Bankasi - eröffnet aufgrund der Wpnsche von Internetnutzern eine Forumsseite: "Tartisma Platformu" (Diskussionsplattform).

Ziel der Plattform ist es, Internetnutzern einen Service zu bieten und gemäß eines wöchentlich wechselnden Themas Beiträge der Leser zu veröffentlichen.

Coskun Ak ist ein fpr das Unternehmen arbeitender Journalist. Er ist Koordinator für die interaktive Abteilung des Internetangebots.

Das Thema der am 26.05.1999 eröffneten neuen Seite der Diskussionsplattform ist : "Menschenrechtsverstöße in der Türkei".

Der erste Beitrag trifft am 26.05.1999 ein. Der Absender benutzt einen Decknamen ("bir insan" - ein Mensch).

Andere Nutzer beziehen auf der Forumsseite Stellung gegen diesen Beitrag. Zustimmende und ablehnende Beiträge werden veröffentlicht.

Macit Musal teilt Coskun Ak mit, daß er gegen den Beitrag von "ein Mensch" Strafanzeige erstattet habe und warnt, daß der unter dem Decknamen "ein Mensch" veröffentlichte Beitrag aus dem Forum gelöscht werden müsse.

Coskun Ak löscht den Beitrag nicht. Beim Justizministerium wird Strafanzeige erstattet. Das Ministerium sendet Auszüge aus der Webseite, gegen die Anzeige erstattet worden war, an die Staatsanwaltschaft. Es wird ein Vorermittlungsverfahren eingeleitet.

Anklageschrift

Die Istanbuler Beyoglu Staatsanwaltschaft eröffnet mit dem Aktenzeichen 199/280 (Sache) und 1999/348 (Klage) mit Klageschrift vom 28.07.1999 ein Verfahren gegen Coskun Ak.

Die Anklageschrift beschuldigt ihn, in vier Fällen gegen § 159 TStGB verstoßen zu haben.

Die Aklageschrift erklärt die Schuldhaftigkeit und Verantwortung Coskun Aks folgendermaßen:

"... aber der Angeklagte Coskun Ak wartete im Vertrauen darauf, daß gegen das Geschriebene keine Anzeige erfolge trotz Warnung, die betreffende Seite zu löschen, eine Woche lang und überließ die die verfassungsmäßigen Organe schmähende Seite der Verfügung der Internetznutzer. Dies verwirklicht den Straftatbestand.

Auch wenn in unserem Land keine gesetzliche Bestimmung hinsichtlich von Internetstraftaten besteht, wird, da der Autor seinen Namen nicht bekannt gab, als Analogie der Zeitschriftendirektor oder Veröffentlicher herangezogen. Da der Angeklagte Coskun Ak trotz Warnung, die betreffende Seite nicht löschte, wurde die Überzeugung gewonnen, daß hinsichtlich nachfolgender Aussagen, ein Beihilfe-Schuld besteht."

In der Fortsetzung der Anklageschrift werden Auszüge aus der betreffenden Nachricht aufgeführt. Die aus der Nachricht wiedergegebenen Passagen werden in der Anklageschrift zusammengefaßt und wegen der Verbreitung dieser Aussagen wegen Schmähung der Republik, der Armee, der Sicherheitskräfte sowie der ideellen Persönlichkeit der Justiz gemäß § 159 TStGB eine Bestrafung in vier Fällen beantragt.

Stellungnahme des Angeklagten

Nun zur Verteidigung. Die Verteidigung Coskun Aks vom 6.07.2000 lautet wie folgt:

"Das Internet - Kommunikation mit mehreren Teilnehmern (Network) - ist ein kollektiv hervorgebrachtes Kommunikationsmedium. Dieses Netzwerk setzt sich aus Computern zusammen. Mit anderen Worten ist es ein zwischen Computern begründetes Informationsmedium. Um das grundlegende Ziel - die Kommunikation - zu verwirklichen, ist es erforderlich eine Verbindung zwischen den Computern, die das Netz hervorbringen zu schaffen. Um dies zu erreichen, wird eine "gemeinsame Sprache" (TCP/IP - Transmission Control Protocol / Internet Protocol) bentutzt. Unter Verwendung von TCP/IP können Computer miteinander Verbindung aufnehmen und untereinander Informationen austauschen. Die an den Computern sitzenden Personen können dieses Verfahren nutzen, um miteinander in Beziehung zu treten und Informationen auszutauschen. Die eigentliche Kommunikation erfolgt mittels Telefonleitungen großer Kapazität. Das Internet ist eine Infrastruktur, die es Menschen ermöglicht weltweit grenzüberschreitend in Kommunikation zu treten und Informationen auszutauschen. Der Gerichtshof der Vereinigten Staaten beschreibt das Internet in einer Entscheidung folgendermaßen: "Das Internet ist ein aus miteinander verbundenen Computern bestehendes internationales Netz. ... Das Internet ist aufgrund der Tatsache, daß Individuen weltweit kommunizieren, eine neues Medium, das sich nicht mit anderen vergleichen läßt ..." Unter der Bedingung, das TCP/IP-Protokoll einzuhalten könnte ein Computer aus der Weltraum ebenso wie jedes andere regionale Netzwerk mit dem Internet verbunden werden. Diese Infrastruktur, d.h. das Internet, hat keinen Besitzer. Von einer Betreiber-, Kontroll- oder allgemeine Autorität innehabenden Institution kann keine Rede sein.

Um in das Internet eintreten zu können, ist zunächst als Vorbedingung erforderlich, über einen Computer zu verfügen. Dies kann ein PC oder ein Laptop sein.

Zweitens ist erforderlich, ein Modem anzuschließen.

Ein Modem ist ein einfaches Gerät, das mittels der Schnittstelle des Computers die Kommunikation ermöglicht.

Drittens ist ein Nachrichtenkanal nötig, der mit dem Modem benutzt werden kann. Dieser Kanal wird prinzipiell, gestützt auf eine öffentliche Zuständigkeit, von der Post bereitgestellt und geleitet. Und schließlich ist noch ein Vermittler nötig, damit eine Person mit Hilfe von Computer und Modem am Internet teilnehmen kann. Die Nachrichtenverbindungen bieten nur die Möglichkeit klassischer und allgemeingültiger Kommunikation. Das Internet untscheidet sich davon. Aus diesem Grund gibt es Institutionen, die es Computern ermöglichen, die Tür zum Internet zu öffnen. Diese werden Internet Access Provider (IAP) oder Internet Service Provider (ISP) genannt.

Mit Blick auf die oben kurz zusammengefaßten Vorgänge und angesprochenen Geräte wird offensichtlich, wie Einfach die aktive oder passive Teilhabe am Internet ist. Dies entspricht auch dem grundsätzlichen Ziel des Internets. Jede Person, die über einen Laptop und ein Modem oder ein Mobiltelefon verfügt, hat die Möglichkeit das Internet zu erreichen. Die drei erforderlichen Elemente (Computer, Modem, Telefon) sind weltweit überall preisgünstig zu erwerben. Wenn man nun das Problem betrachtet, daß mittels eines Mobiltelefons eine nicht auf die nationalen Grenzen beschränkte Verbindung zu einem wiederum an irgendeinem Punkt der Welt befindlichen ISP und damit ein Internetzugang möglich ist, wird der Grund offensichtlich, warum man das Internet als ein grenzüberschreitendes und offenes Kommunikationsnetzwerk bezeichnet. Richtiger noch und dem Internet angemessener kann gesagt werden, daß die leichte Erreichbarkeit des Internet seine grundlegende Eigenschaft darstellt.

Das Internet entwickelt und verbreitet sich in der Türkei mit schwindelerregender Geschwindigkeit. Staatliche Einrichtungen, Universitäten, Unternehmen, Medien und alle denkbaren Institutionen haben begonnen, mittels Internet Dienste anzubieten.

Wie ich bisher zu skizzieren versucht habe, ist für eine Internetverbindung ein Computer, ein Modem, eine Telefonleitung und ein Internet Service Provider (ISP) erforderlich. Von zu Hause, von der Arbeit, von der Schule oder jedem anderen Ort aus, kann jeder diesen Dienst nutzen.

Nach diesen Ausführungen möchte ich zum Anlaß meiner Anklage kommen:

Superonline AS ist ein türkischer Internet Service Provider, und eine Einrichtung, die Dienste im Internet erbringt sowie sich um dessen Verbreitung bemüht. Ich bin bei Superonline AS als Koordinator für die interaktive Abteilung tätig. Ich war zuständig für "Super Meydan", "Anket", "Referandum", "VIP" und "Super Chat". Diese Seiten möchte ich kurz vorstellen.

"Super Meydan" ist die Seite, wo die Foren angesiedelt sind. Hier befinden sich die Foren zu Themen wie Nachrichten, Musik, Kino, Sport, Literatur u.ä.. Die Internetnutzer schreiben an diese Foren, um ihre Kenntnisse und Gedanken mit anderen Nutzern zu teilen.

Im Anket-Teil gibt es eine wöchtlich akuatlisierte Frage. Beispiele sind "Welche Zeitschrift ist die beste?", "Wer ist der erfolgreichste Fußballer?", "Welches ist das wichtigste Problem bei der Inflationsbekämpfung?" Durch Abstimmung der Nutzer werden Meinungsbilder deutlich.

Der Referendum-Teil ähnelt der Anket. Es bezieht sich auf eine wöchtliche aktuelle Frage und fragt nach den Gedanken der Nutzer.

Der mit VIP bezeichnete Bereich wählt eine als erfolgreich hervorgetretene Person zum Ausgangspunkt, sammelt Nachrichten, die die User an diese Person richten, und übermittelt diese Nachrichten an die betreffende Person.

Super Chat ist die Seite, mit deren Hilfe eine Unterhaltung mit bekannten Persönlichkeiten möglich ist. Die Internetnutzer verfolgen mit Hilfe ihrer Computer die life-Unterhaltung, richten Fragen an die betreffende Person, auf die diese antwortet.

Alle diese Dienste werden unter dem Charakteristikum "interaktiv" zusammengefaßt. Um an der interaktiven Charakteristik dieser Seite teilhaben zu können, müssen die Nutzer nur die betreffenden Seiten besuchen. Von den Teilnehmern wird weder Gebühr oder Mitgliedschaft erwartet noch wird eine Personalienkontrolle vorgenommen. Jeder, der über einen Internetzugang verfügt, kann diese Dienste nutzen. Das Ziel von Veröffentlichungen im Internet ist es, soviel Internetnutzer wie möglich zu erreichen.

Nun will ich die Foren und die Arbeitsweise bei Superonline AS erläutern. Foren werden unter einem allgemeinen oder speziellen Titel eröffnet. Um mit einem Beitrag an einem Form teilzunehmen, schreiben die Nutzer in den vorgesehenen Bereich der Internetseite. Im Internet werden nicht die tatsächlichen Namen sondern Decknamen verwendet. Wenn der Autor eine Taste drückt, wird sein Text dem Forum hinzugefügt. Mit dem Tastendruck wird der Text im Internet verbreitet. Die Nutzer bringen in den Foren ihre Gedanken zum Ausdruck und finden eine Diskussionsmöglichkeit. Sie können die Antworten auf ihren Beitrag lesen und im gleichen Moment beantworten. Dies wird in Echtzeit im Forum veröffentlicht.

Das bei Superonline angewendete Verfahren besteht darin, daß die Nachrichten, die an die Foren gesandt werden, nachdem sie dort eine zeitlang geblieben sind, zu löschen. Ohnehin ist es mir aufgrund der Aufgabenfülle, die ich oben zu beschreiben versucht habe, unmöglich, sofort zu beantworten.

Nun möchte ich zu dem Text kommen, der Anlaß für meine Anklage wurde. An das Forum "Tartisma Platformu" vom 26.05.1999 unter dem Titel "Menschenrechtsverletzungen in der Türkei" wurde unter einem Decknamen ein aus acht Absätzen bestehender Text angehängt. Bezüglich des Decknamens wurde das oben von mir beschriebene Verfahren angewandt. Dieses Verfahren ist nicht von mir als Editeur entwickelt worden. Es ist ein Prinzip von Superonline. Der in Rede stehende Text blieb vier Tage lang zugänglich und wurde anläßlich der regelmäßigen wöchentlichen Löschung ebenfalls gelöscht.

Wie ich bereits gesagt habe, ist die Verwendung von Decknamen in den Foren üblich und es ist unmöglich, die Autorenschaft festzustellen. Jeder, der über einen Internetzugang verfügt kann von jedem Ort - vom Arbeitsplatz, von der Schule, einem Internetcafe aus - kann diese Seite besuchen und mit einer virtuellen Persönlichkeit einen Beitrag zum Forum schreiben. Das Internet - man könnte auch von elektronischen Medien sprechen - haben gegenüber den Print-Medien die besondere Eigenschaft der Interaktivität. Bei einer Zeitung kommt ein Text zunächst zum Editeur und wird erst nach dessen Entscheidung gedruckt. Ein Editeur im Internet kann - ebenso wie ich - die Veröffentlichung eines Textes im selben Moment sehen, wie die anderen Internetteilnehmer auch. Die Einschaltung eines Filters vor der Veröffentlichung ist unmöglich und verstößt auch gegen die Prinzipien des Internets. Beispielsweise kann ein Internet-Editeur einen Text, der zu beginn eines mehrtägigen Feiertages an ein Forum angehängt wurde, genauso wie alle anderen Internetnutzer auch erst zu seinem Arbeitsbeginn lesen. Dasselbe gilt auch für die Zeit am Wochenende. Eine am Freitag abend angefügte Nachricht liest der Editeur erst am Montag. Auch eine am Abend angefügte Nachricht bleibt, bis der Editeur sie entdeckt, zugänglich. Im Allgemeinen ist diese Verfahrensweise für alle Foren im Internet gültig. Dies erkläre ich, um den Unterschied zwischen Veröffentlichungen im Internet und denen in der Presse zu verdeutlichen.

Ich stimme dem Inhalt des Textes im Forum absolut nicht zu. Ich verteidige nicht die enthaltendenen Gedanken. Als Editeur des Forums habe ich mich bemüht, zu Texten mit denen ich übereinstimme und solchen, mit denen ich nicht übereinstimme, gleichen Abstand zu wahren. Der betreffende Text kann in diesem Moment in Hunderten Internet-Foren veröffentlicht sein.

Schließlich werde ich, obwohl ich den Autor nicht kenne und dem Inhalt in keinster Weise zustimme, angeklagt. Bis heute hatte ich in keinster Weise die Absicht, die Republik, ihre Werte und Institutionen zu schmähen. Betreffs der Veröffentlichung auf den Foren-Seiten bestand keine schlechte Absicht.

Mit Hochachtung."

Argumentation der Verteidigung

In der Verteidigung zu diesem Verfahren habe ich als Anwalt folgende Punkte angesprochen:

Ausgehend von dem Grundsatz "Ohne Gesetz keine Strafe" ist mein Klient aufgrund eines nicht vorhandenen Gesetzes und einem nicht spezifizierten Tatbestand angeklagt.

Gegenüber der täglichen technologischen Weiterentwicklung bleibt unser Rechtssystem in dem Dilemma, bei der Suche nach Lösungen neue Probleme zu schaffen, und dementsprechend unzureichend. Dies liegt darin begründet, daß unser Recht die besondere Struktur des Internets nicht geklärt und die Definition von Straftatbeständen nicht vorgenommen hat. Dementsprechend ist es auch ausgeschlossen, meinen Klienten entsprechend des Pressegesetzes mit der Nummer 5680 als "verantwortlichen Direktor" zu charakterisieren. (...)

Superonline AS ist ein Internet Service Provider in der Türkei, der im Internet veröffentlicht und sich für dessen Verbreitung einsetzt. Mein Klient Coskun Ak ist bei Superonline als Koordinator fpr dei interaktive Abteilung tätig. Er hat als Koordinator von "Süper Meydan", "Anket", "Referandum", "VIP" und "Süper Chat" gearbeitet. Kurzgefaßt hatte er die Aufgabe, diese Bereiche zu entwickeln und zu koordinieren. (...)

Die Foren bei Superonline werden unter einem allgemeinen oder einem spezifischen Thema eröffnet. "Menschenrechtsverstöße" war ein Bereich, der den Internetnutzern, die teilnehmen wollten, einen Bereich zum Schreiben eröffnete. Auf diesen Forumsseiten werden nicht die tatsächlichen Namen sondern Pseudonyme verwendet. Mit einem Knopfdruck hängt der Autor seinen Text an das Forum an. Auch der in diesem Verfahren in Rede stehende Text ist auf diese Weise an die Forumsseiten geschickt worden. Mit dem Tastendruck wird der Text im Internet veröffentlicht.

Die Nutzer bringen im Forum ihre Gedanken zur Sprache und finden eine Diskussionsmöglichkeit mit anderen Nutzern. Sie können die Reaktion auf ihren Beitrag lesen und unmittelbar antworten. Dies wird unmittelbar auf den Forumsseiten veröffentlicht. Darum unterscheidet sich diese Art von Veröffentlichung von dem in § 3 des Pressegesetzes mit Nr. 5680 formulierten Begriff von Veröffentlichung stark. Aufgrund dieser oben charakterisierten Bedeutung kann mein Mandant auch nicht gemäß § 16 des Pressegesetzes als "verantwortlicher Editeur/verantwortlicher Direktor" angesehen werden. Andernfalls könnte mein Mandant angeklagt werden, dadurch daß Seiten einer so einfachen Nutzung und Erreichbarkeit geöffnet werden, die unter dem Decknamen "ein Mensch" gesandte Nachricht verteidigt zu haben.

Das bei Superonline verwendete Verfahren ist es, die an das Forum gesandten Nachrichten nach einer Weile zu löschen, um Platz zu sparen und Raum für neue Mitteilungen zu schaffen. Es ist ohnehin physisch unmöglich, alle an die Foren geschickten Nachrichten zu lesen.

Der diesem Verfahren zugrundeliegende Text ist am 26.05.1999 unter dem Pseudonym "ein Mensch" an die Diskussionsplattform geschickt worden. Das Erscheinen des aus 8 Absätzen bestehenden Textes unter der Überschrift "Menschenrechtsverstöße in der Türkei" erfolgte auf Grundlage des beschriebenen Verfahrens.

Dieses Verfahren wurde nicht von meinem Mandanten, dem Angeklagten Coskun Ak, entwickelt, sondern beruht auf einem Prinzip von Superonline. Der angesprochene Text verblieb 4 Tage im Forum und wurde beid er wöchentlichen Aktualisierung gelöscht.

Wie oben ausgeführt, ist es unmöglich, den Autoren des Textes festzustellen. Dieser Text kann von jedem möglichen Ort an das Forum gesandt worden sein und wird automatisch in die Seite eingefügt. Bei diesem Text ist es ebenso gewesen.

Bei den Print-Medien, Radio oder Fernsehmeldungen besteht für einen tatsächlichen verantwortlichen Direktor die Möglichkeit, Kommentare und Kritiken u.ä. vor der Veröffentlichung zu bewerten. Aber im Internet besteht fpr einen Editeur wie meinen Mandanten Coskun Ak und seine Kollegen nur die Möglichkeit, die Nachricht zu lesen, wenn alle anderen Nutzer zu auch lesen können, d.h. wenn sie bereits veröffentlicht ist. Es gibt keine Stelle, wo die eingehenden Nachrichten vor der Veröffentlichung zunächst gesammelt werden. Es gibt auch keine geeigneten Filter im System von Superonline. Auch würde ein solcher Filter der besonderen Charakteristik des Internet zuwiderlaufen. Beispielsweise wird eine zu Beginn eines mehrtätigigen Feiertags eingehende Nachricht während des gesammten Feiertages gezeigt. Der Editeur kann bei Arbeitsbeginn diese Nachricht wie alle anderen Nutzer auch im Forum lesen. Dasselbe gilt auch für die arbeitsfreie Zeit an Wochenenden. Eine am Freitag abend aufgegebene Nachricht wird vom Editeur am Montag morgen gelesen. Auch ein am Abend eingehender Text bleibt zugänglich. Grundsätzlich ist dieses Verfahren auch fpr andere Internetforen gültig. Deis macht die Besonderheit des Internet und seinen Unterschied zu den Print-Medien aus.

Im Ergebnis kann mein Mandant, da es unmöglich ist festzustellen, wer der Autor des Textes ist oder den Täter im Internet anzuklagen, obwohl er an der Veröffentlichung nicht beteiligt war, aufgrund der Tatsache daß dieser Text auf der Webseite erschien, auf der Grundlage eines nicht vorhandenen Gesetzes und eines nichtgeklärten Straftatbestandes nicht angeklagt werden.

Das Strafrecht ist auf dem Grundsatz "Nullum crimen nulla poena sine lege" (ohne Gesetz keine Strafe) gegründet. Mit diesem Prinzip ist anerkanntermaßen auch verbunden, daß falls im Strafgesetz keine offensichtliche Bestimmung vorgenommen wurde, nicht durch Kommentar und Auslegung ein Straftatbestand konstruiert werden darf.

Im gültigen Strafgesetzbuch, § 525 a/b/c/d werden Bestimmungen für die Aneignung oder Zerstörung von Daten, Beispielen und Programmen in elektronischen Medien genannt. Aber für im Internet begangene Straftaten finden sich keinerlei Bestimmungen. So sind beispielweise keine Eingriffsmöglichkeiten im Hinblick auf die Weitergabe persönlicher Daten an andere seitens eines Service Providers als Straftatbestand aufgeführt.

Unser Strafrecht sieht vor, daß wenn die Straftat mittels eines gedruckten periodischen Mediums ausgeführt wird, der Verleger oder der Chefredakeur mitverantwortlich gemacht werden kann. Zu den wichtigen Themen, die auch diskutiert werden müßten, gehört, welche Verantwortung der Provider übernehmen müßte. Ist es richtig, ausschließlich Coskun Ak anzuklagen und davon auszugehen, daß er die Tat tatsächlich verwirklichte? Es ist nötig festzustellen, ob Superonline als Service Provider die mit seiner Übermittlungsfunktion einhergehende Verantwortung gerecht geworden ist oder nicht. Beispielsweise gibt es im deutschen "Daten und Kommunikationsgesetz" vom 1.08.1997 eine diesbezügliche Bestimmung - nicht aber im türkischen Recht.

Die Kommunikation im Internet muß aus rechtlicher Sicht unter Beachtung der oben hinsichtlich Schuld und Strafe dargebrachten Prinzipien grundlegend neu geregelt werden. Sollte Coskun Ak auf der Grundlage der vorliegenden Verfahrensakte schuldig gesprochen werden, so erfolgte dieser Schuldspruch ohne gesetzliche Grundlage aufgrund eines undefinierten Straftatbestandes."

Es erfolgt ein Schuldspruch

Das vierte Strafgericht Istanbul fällt unter dem Aktenzeichen 1999/225 (Sache) und 2001/56 (Entscheidung) am 27.03.2001 einen Schuldspruch gegen Coskun Ak. Das Gericht erläutert die Verantwortung von Coskun Ak folgendermaßen:

"Der Angeklagte hat in dem Nebenbetrieb Superonline der Yapi Kredi Bankasi die funktion eines Koordinators fpr die interaktive Abteilung inne. In seinen Zuständigkeitsbereich fielen die Dienste "süper meydan", "anket", "referandum" und "chat". Auf der von ihm verantworteten Seite im Bereich "süper meydan" wurde am 26.05.1999 im Forum unter der Überschrift "Menschenrechtsverletzungen in der Türkei" unter dem Pseudonym "ein Mensch" ein aus acht Absätzen bestehender Text veröffentlicht und für einige Zeit gezeigt. Der Internetnutzer Macit Musal schickte mit dem Hinweis auf den strafwürdigen Inhalt die Aufforderung, diesen unverzüglich zu löschen. Der Angeklagte nahm diese Löschung nicht vor, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre. Darum wurde gegen ihn als Verantwortlichen Strafantrag beim Justizministerium gestellt."

Das Gericht verhängt danach bei Utnersuchung des Inhaltes des Textes eine schwere Gefängnisstrafe von jeweils einem Jahr wegen Schmähung der Republik, der Armee, der Sicherheitsorgane und der ideellen Persönlichkeit der Justiz.

Auf die verhängte Haftstrafe wrude dann gemäß TStGB § 59 wegen guter Führung des Angeklagten ein Straferlaß von jeweils 1/6 in allen vier Fällen angewandt und die Strafe somit auf jeweils 10 Monate gesenkt. Danach wurden die vier Strafen zusammengezogen und Coskun Ak zu einer Gesamtstrafe von 40 Monaten verurteilt. Gegen das Urteil wurde Revision beantragt. Das Urteil wird zur Zeit beim Kassationsgerichtshof (Yargitay) geprüft.

Fehlende gesetzliche Bestimmung zu Veröffentlichungen im Internet

Unter den genannten Umständen ist es mit den Standesprinzipen eines Rechtsanwaltes unvereinbar, einen persönlichen Kommentar zu der aus dem Schuldspruch von Coskun Ak folgenden Lage abzugeben. Als Anwalt ist es mit ethischen Grundsätzen nicht zu vereinbaren, einen nicht rechtskräftigen Schuldspruch zu kommentieren und meine Sichtweise darzulegen.

Die aus dem Prozeß entspringenden Probleme müssen vor dem Kassationsgerichtshof in einer rechtlich angemessenen Form gelöst werden. Wenn der Kassationsgerichtshof bezüglich Veröffentlichungen im Internet, unter Beachtung des Fehlens einer gesetzlichen Regelung zu einer Entscheidung kommen sollte, wäre ein Präzedenzfall vorhanden. Mein Ziel als Anwalt ist es, dies zu verwirklichen.

Aber es muß auch beachtet werden, daß von diesem Prozeß ausgehend eine Vergleichsmöglichkeit für ähnliche Vorfälle geschaffen wird. Es muß diskutiert werden, wer auf der Grundlage des vor dem Prozeß gültigen Rechts als "verantwortlich" für eine Veröffentlichung angesehen werden kann. Es muß neues Recht geschaffen werden, es muß ein Gesetz geschaffen werden.

An einer solchen Lösung müssen sich auch diejenigen beteiligen, die im Internet veröffentlichen. Sollte die Lösung Ankara und der Regierung überlassen werden, wird ein Gesetz geschaffen, das neue Probleme mit sich bringt und Freiheiten beschneidet. Dies würde ein Gesetz, das gemacht wird, ohne die Beiträge der Praktiker gehört zu haben.

Die erste erforderliche Feststellung ist, die Regeln zu benennen, nach denen diese Art Probleme zu behandeln sind. Gemäß § 1 TStGB gilt: "Niemand darf für eine Tat bestraft werden, die nicht durch Gesetz deutlich als Straftat bezeichnet ist. Niemand darf mit anderen Strafen belegt werden als solchen, die im Gesetz aufgeführt sind."

Die Rechtlichkeit von Schuld und Strafe ist ein universales Prinzip und erster Paragraph unseres Strafgesetzbuches. Nach § 2 TStGB gilt: "Niemand wird für eine Tat bestraft, die zum Zeitpunkt ihrer Ausübung kein Vergehen oder Übertretung darstellte. Niemand darf bestraft werden, wenn durch eine gesetzliche Änderung nach Ausübung einer Tat eine Übertretung oder ein Vergehen eintritt. Erfolgt dennoch eine Verurteilung so werden Vollzug und Gültigkeit von sich aus aufgehoben."

Demzufolge kann nach den juristischen Prinzipien für Strafbarkeit und Strafe für einen gesetzlich nicht definierten Straftatbestand keine Strafe verhängt werden.

Dieser Standpunkt wird auch gestützt durch die auf der Webseite des Außenhandelssekretariats im Amt des Ministerpräsidenten im Hinblick auf Veröffentlichungen im Internet vorgenommenen Feststellungen, die unter Rückverweis auf das universelle Prinzip "ohne Gesetz keine Strafe" erfolgt:

Strafrechtliche Verantwortung

1. Herangehensweise des Strafrechtes an elektronischen Handel und Vorschläge

Das Strafrecht ist gemäß des Prinzips "Nullum crimen nulla poena sine lege" (Ohne Gesetz keine Strafe) begründet. Mit anderen Worten gehört es zu den wichtigsten Charakteristika des modernen Strafrechts, daß Schuld und Strafe gemäß durch das Parlament verabschiedete Gesetze festgestellt werden. Dieses Prinzip beinhaltet, daß falls keine offensichtliche gesetzliche Bestimmung vorhanden ist, nicht auf der Grundlage von Auslegung vorhandener Bestimmungen ein Straftatbestand oder eine Strafe begründet werden dürfen.

Tatsächlich kommt die vom Staatssekretriat für Außenhandel im Hinblick auf Veröffentlichungen, Handel, Güteraustausch und anderen Aktivitäten im Hinblick auf Strafwürdigkeit und Strafe zu folgender Auflistung:

a) gemäß allgemeiner Bestimmungen des Strafrechts

b) Gemäß spezieller Bestimmungen des Strafrechts

1. Eindringen in chiffrierte oder gesperrte Systeme

2. Besondere Vergehensformen

3. Schutz persönlicher Daten.

c) Im Hinblick auf individualrechtliche Fragen, auf die das Strafrecht zurückgreift

1. Wirksame individualrechtliche Gesetze

2. Für digitale Kommunikation und elektronischen Handel erforderliche Maßnahmen unter Beachtung des Individualrechts.

Das Internet ist ein Veröffentlichungsmedium. Es ist ein wichtiger Meilenstein in der Entwicklung der Massenkommunikation. Aber ist nicht mit Zeitungen, Zeitschriften, Radio oder Fernsehen zu vergleichen. Es trägt seine eigenen Besonderheiten. Es gibt in der Türkei kein Gesetz für Veröffentlichungen im Internet. Es ist unmöglich, im Internet veröffentlichte Zeitungen und ihren Inhalt nach dem Pressegesetz zu beurteilen. Die juristische Verantwortung des Service Providers und die Frage, wer für eine Veröffentlichung im Internet verantwortlich ist, müssen voneinander getrennt gedacht und dementsprechend gesetzlich geregelt werden.

Es gibt keinen anderen Ausweg als ein türkisches Strafrecht, das Straftatbestände für das Internet kennt. Denn ohne die technischen Besonderheiten der Struktur des Internets zu kennen, können keine Strafrechtsbestimmungen formuliert werden. Angesichts der Globalisierung haben einige Staaten Gesetze erlassen. Weil sie jedoch in Eile vorgegangen sind und ohne die nötige Sorgfalt Regeln aufgestellt haben, bleiben sie häufig unzureichend, rufen Zensur hervor und liegen mit dem Medium im Streit.

Wem kann in welchem Fall ein Vergehen angelastet werden?

In welchem Fall könnte eine im Internet begangene Straftat als in der Türkei begangen angesehen werden? Denn im Internet ist es nicht immer möglich festzustellen, in den Grenzen welchen Landes eine Handlung, die einen Straftatbestand begründet, begangen wurde. Die rechtlichen Regeln für die Feststellung, wo eine Schuld begangen wurde, müssen in der Rechtsordnung festgelegt werden.

Könnte beispielsweise das TStGB auf eine Veröffentlichung angewandt werden, die von einem Server außerhalb der Türkei erfolgt, ihre Wirkung jedoch im Inland entfaltet?

Sollte die im Internet begangene Straftat tatsächlich als in der Türkei begangen bewertet werden, kann dann das TStGB angewandt werden? Wird der Service Provider für die von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte verantwortlich sein und wie werden die Grenzen für diese Verantwortung gezogen? Wie kann die Ausübung und die Begrenzung der Meinungsfreiheit bei Veröffentlichungen im Internet geordnet werden? Wie könnte das Recht auf Stellungnahme und Richtigstellung gehandhabt werden? Diese Fragen müssen in der Türkei nach wie vor diskutiert werden. Das besorgniserregendste Problem ist jedoch, daß es bisher kein Gesetz für Veröffentlichungen im Internet gibt.

Beispielsweise ist nach einem in Deutschland erlassenen Gesetz der Service Provider nur nach Verwirklichung besonderer Umstände für die Veröffentlichung haftbar. Nur unter spezifischen Bedingungen wird ihm die Verantwortung für die Tätigkeit Dritter zugeschrieben. Der Service Provider muß Kenntnis über den strafwürdigen Inhalt einer Information haben. Nur wenn die Veröffentlichung einer Nachricht technisch möglich ist und von dem Provider erwartet werden kann, wird er als verantwortlich angesehen. Der Service Provider ist derjenige, der Computern einen fremden Informationsstrom zuweist. Weil die Kontrolle des Datenstroms weder zu kontrollieren noch zu verhindern ist, kann er auch nicht dafür haftbar gemacht werden. In der Türkei befindet sich für diese Frage überhaupt keine Regelung.

An welchem Ort wurde die Straftat verübt?

Die Begriffe des Tatorts und Tatzeitpunkts finden sich in den allgemeinen Bestimmungen des TStGB. Sie gehören zu den wichtigsten Bestimmungen bei der Anwendung des Gesetzes. Gemäß § 3 TStGB findet das Gesetz Anwendung auf Straftaten, die "in der Türkei" begangen wurden. Ich im Gsetzesentwurf für das Strafgesetzbuch findet sich eine solche Bestimmung.

Gemäß § 8 des CMUK hat die auf dem Wege von Veröffentlichungen beschimpfte oder beleidigte Person, sollte es sich um ein gedrucktes Werk handeln, die Möglichkeit, bei der Staatsanwaltschaft am Ort des Vertriebs Klage zu erheben. Das Opfer kann aber auch von dem Recht gebrauch machen, die Klage bei der Staatsanwaltschaft am Wohnort zu erheben. Das CMUK gibt der Person, die auf dem Wege gedruckter Veröffentlichungen beleidigt wurde, daß recht zu wählen, sich an die Staatsanwaltschaft am Verbreitungsort oder am Wohnort zu wenden.

Beispielsweise von dem Fall ausgehend, daß eine Veröffentlichung in Ankara erfolgte, jedoch in Istanbul wahrgenommen wird, stellt sich die Frage, ob die Tat in Ankara oder in Istanbul ausgeführt wurde.

Bleibt noch anzufügen, daß die in Ankara aufgegebene Nachricht in einer Reihe von Provinzen zu lesen ist. Um Antworten auf solche Fragen hervorbringen zu können ist § 6 im Gesetzentwurf zum Türkischen Strafgesetz ("Wird eine Beleidigung vollständig oder teilweise in der Türkei vollzogen oder verwirklicht sie sich in der Türkei, so zählt sie als in der Türkei begangen." Diese Bestimmung ist unzureichend.

Sollte die Frage des Tatortes bei im Internet verübten Straftaten in der Türkei gelöst sein, muß nach wie vor diskutiert werden, unter welchen Bedingungen die Strafttat als in der Türkei verübt bewertet werden kann. Wie soll die Frage gelöst werden, wenn der Inhaber oder der Sevice Provider sich im Ausland befinden?

Sollten sich zwischen dem Ort der Internetveröffentlichung und der davon betroffenen Person weitere Gebietseinheiten befinden, ist das Problem des Tatortes wiederum ungelöst. Unter diesen Umständen ist im Hinblick auf im Ausland verübte Straftaten eine Neuregelung erforderlich. Befidnet sich der Täter im Ausland, muß für ein Verhör und die Anklage des Täters die im Internet verübte Straftat in beiden Ländern als solche anerkannt sein. Demnach ist es bezogen auf Straftaten im Internet erforderlich, daß Staaten zusammenarbeiten und die Formulierung internationaler Grundsätze gehört zu den wichtigsten Problemen.

Wann ist die Tat ausgeführt worden?

Im Hinblick auf Straftaten im Internet ist die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Tat als begangen gilt, von großer Bedeutung. Im Internet grenzen die Wirkung der Straftat und die Handlung unmittelbar aneinander. Solbald die Handlung vollzogen wird, tritt auch die Wirkung ein. Die Straftat kann in diesem Moment als begangen gelten.

Die im klassischen Strafrecht anerkannten Begriffe wie Tag, Monat, Jahr sind angesichts der Geschwindigkeit des Internets zur Festlegung des Zeitpunktes unwirksam. Die Geschwindigkeit, mit der eine in Ankara aufgegebene Mail Europa oder die USA erreicht, sprengt die Zeitbegriffe.

Die zwischen den Fragen aufscheinende Meinungsfreiheit

Die Rechtsprechung ist im Hinblick auf Veröffentlichungen im Internet auf der Suche. Regierungen erlassen Gesetze. Es wird versucht, das Internet zu kontrollieren, unter Strapazierung des Rechts Ergebnisse zu erzielen und sogar auf der Grundlage politischer Wünsche, Freiheiten zu begrenzen. Bei Veröffentlichungen im Internet treffen mit dem Schutz der Persönlichkeitsrechte auf der einen Seite und der Meinungsfreiheit auf der anderen zwei empflindliche Bereiche aufeinander.

Soll ein Kontrollmechanismus fpr das Internet geschaffen werden? Wer soll ihn schaffen? Wer soll kontrollieren? Oder sollen Veröffentlichungen im Internet frei bleiben und jeder alles schreiben können, was er möchte?

Es gibt ein allgemein bekanntes Beispiel aus den USA. Im Februar 1996 hat der amerikanische Senat das Telekommunikationsgesetz geändert. Gemäß der Änderung soll die Weiterleitung eines "unsittlichen" Bildes oder Textes mittels Internet durch eine Geldstrafe in Höhe von 250.000 Dollar geahndet werden. Es wurde auch eine Haftstrafe von bis zu 2 Jahren vorgesehen.

Um diese Straftat festzustellen und den Verantwortlichen bestrafen zu können, müssen EMails gelesen und dazu in fremde Computer eingedrungen werden. Im Falle von "chats" muß die Konversation überwacht werden. In Amerika erntete das Gesetz heftige Reaktionen. Es wurde behauptet, daß das Gesetz gegen die Verfassung verstoße. In dem Bemühen, die Persönlichkeitsrechte zu schützen, habe das Gesetz die Meinungsfreiheit übermäßig beschnitten; der rechtliche Schaden sei größer als der Nutzen.

1997 hob der oberste Gerichtshof der USA das Gesetz wegen der Einschränkung der Meinungsfreiheit auf. Die Meinung, die Richters Dulzell vertritt, ist interessant. Er erklärt folgendes:

"Als Massenkommunikationsmedium muß das Internet in besonderem Maße gegen Eingriffe der Regierung geschützt werden. (...) Das es keine Bestimmungen hinsichtlich der Inhalte des Internets gibt, ruft zweifellos ein Chaos hervor. Aber in dem Maße, wie die Stärke des Internets auf diesem Chaos beruht, beruht auch die in der Verfassung geschützte Meinungsfreiheit auf diesem Chaos."

Wie kann dem Fehlen gesetzlicher Regelungen abgeholfen werden?

Wie soll das Chaos gelöst werden? Die Lösung ist einfach. Man muß die in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMK) verankerte Meinungsfreiheit zur Grundlage machen. Die in Artikel 10 Absatz 2 EMK formulierten Beschränkungen, die auch für Presse und Medien gelten, werden wir befürworten.

Den Schutz der Persönlichkeitsrechte, nationale und öffentliche Sicherheit, den Schutz der richterlichen Autorität werden wir im Bewußtsein von Freiheit und Recht, Aufgabe und Verantwortung nutzen. Wir werden Veröffentlichungen im Internet gesetzlich unter Beachtung dieser Beschränkungen und den Schutz der Meinungsfreiheit bestimmen und eine auf die anerkannten Grenuzen der Meinungsfreiheit beruhende Kontrolle herstellen.

Die Kontrolle von Veröffentlichungen im Internet wird Richtern zukommen und wir werden mit den richterlichen Anordnungen auch die internationale Kontrolle durch den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof anerkennen. Das Recht auf Datenaustausch ohne Eingriff staatlicher Stellen wird anerkannt und die Nutzung des Internets weiterentwickelt. Die Zirkulation vorhandenen Wissens und dessen Kommentierung werden als Ergebnis der Meinungsfreiheit gewertet. Dieses Recht nutzend werden Aufgaben und Verantwortung bewußt verwirklicht. Das Gesetz wird dies bestimmen.

Die universelle Erklärung der Menschenrechte, die Europäische Menschenrechtskonvention und das Abkommen über die persönlichen und politischen Rechte werden bei der Gesetzgebung herangezogen. Eine der wichtigsten Referenzquellen für Presse und Internet ist die türkische Bekanntmachung über Rechte und Verantwortung von Journalisten. Diese Bekanntmachung definiert Journalist folgendermaßen:

"Journalist gemäß dieser Definition ist, wer regelmäßig - ob täglich oder kontinuierlich - mit Hilfe digitaler oder elektronischer Druck- und Sendeorgane, ob festangestellt oder als freier Mitarbeiter, Informationen sammelt, verarbeitet, weiterleitet oder eine Meinugns- und Gedanken artikulierende Funktion innehat und der seinen hauptsächlichen Lebensunterhalt aus dieser Tätigkeit bezieht."

In dieser Bekantmachung pber Rechte und Pflichten werden auch elektronische und digitale Presseorgane als Tätigkeitsfeld von Journalisten anerkannt.

Ein Internet-Gesetz könnte auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes 2954 (Radio und Televisionsgesetz), 2984 (Gesetz über die Einrichtung von Radio- und Fernsehanstalten) sowie 5680 (Pressegesetz) erfolgen.

Wer fpr eine Veröffentlichung verantwortlich ist, ob der Inhaber einer Webseite oder derjenige, der die Seite verbreitet, könnte mit einer Bestimmung ähnlich § 16 Pressegesetz bestimmt werden. Rechtstellung und Verantwortung des Service Providers müssen in dem neuzuschaffenden Gesetz deutlich formuliert werden. Für die Feststellung, wer für eine Veröffentlichung verantwortlich ist, muß in Anlehnung an das Pressegesetz durch Erklärung die Verantwortlichkeit offengelegt werden. Sonst würden Kontrollen und Zensur Tür und Tor geöffnet.

Bei einem Strafantrag muß der Antragsteller deutlich machen, gegen wen sich die Klage richtet und die Staatsanwaltschaft muß erklären, gegen wen welche Art Verfahren eröffnet wird. Im Falle eines Gesetzesverstosses oder einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte auf staatlichen Webseiten braucht keine Anzeige zu erfolgen. ansonsten würde unklar, wer gegen wen Klage führt und aus den Anzeigen wprde neues Chaos folgen.

Es muß ein Gesetz geschaffen werden, das Kontrolle vorsieht und diese beim Richter ansiedelt. In manchen Gesetzen wird beispielsweise eine allgemeine Bestimmung wie "auf Veröffentlichungswege erfolgte Verbreitung" verwendet. Indem sich die Zahl der Klagen gegen Veröffentlichungen im Internet vergrößert und unter Strapazierung der Gsetze Verfahren eingeleitet werden, können in der Anwendung eine Reihe von Problemen auftreten.

So können Sie sich beispielsweise Probleme zuziehen, wen sie unberechtigt auf dem Wege der Veröffentlichung Informationsverbreitung im Sinne von § 9 des Gesetzes pber die Angabe des persönlichen Besitzstandes/Gesetz zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption verursachen. Wenn sie einen Straftatbestand im Sinne der §§ 6, 7, 8 des Antiterrorgesetzes auf Veröffentlichungswege erfüllen, können sie mit einem Prozeß konfroniert werden. Die Beispiele, die wir gesehen haben, belegen dies.

Ein Gesetz muß gemacht werden. Dieses Gesetz muß unter Beteiligung von denjenigen, die im Internet veröffentlichen, Journalisten und Juristen, die deren Sorgen verstehen und die Türkei kennen, gemacht werden. Sonst müssen wir uns auf alle uns entgegentretenden Zensur- und Kontrollmechanismen einstellen.

 

Nachtrag: Revisionsentscheidung des Kassationsgerichtshofes.

(Auszug aus einem Beitrag des Autors in "Bizim Gazetesi" vom 19.11.01)

Die 9. Kammer des Kassationsgerichtshofes hat mit ihrer Entscheidung vom 14.11.2001 die gegen den Journalisten Coskun Ak aufgrund der auf einer Webseite veröffentlichten Nachricht erfolgte Verurteilung zu 40 Monaten schwerer Gefängnisstrafe aufgehoben. Das Verfahren wurde in den ursprünglichen Stand zurückgesetzt. (...)

Die Entscheidung wurde von der 9. Kammer des Kassationsgerichtshofes aus methodischen Gründen aufgehoben. Gemäß der Revisionsentscheidung wurde den Zweifeln hinsichtlich der Tätigkeit, Stellung und Verantwortung von Coskun Ak kein Raum gegeben. Außerdem erklärt die Kammer, daß es unter Einholung von Sachverständigengutachten nötig sei zu klären, ob Superonline AS Bereitsteller der Verbindung, Bereitsteller von Internetdiensten oder beides zugleich sei. Auf der Grundlage dieser Klärung müsse die Lage des Angeklagten bewertet werden. Weil dies nicht vorgenommen wurde, ist die Verurteilung als gesetzeswirdrig bewertet worden.

 

 

 

 

Dossier Medien

 

Erster Fall: Verurteilung aufgrund Autorenschaft im Internet

Hausdruchsuchung durch Antiterroreinheit

Zweiter Fall: Verurteilung aufgrund Servicevermittlung/Beihilfe

Anklageschrift

Stellungnahme des Angeklagten

Argumentation der Verteidigung

Es erfolgt ein Schuldspruch

Fehlende gesetzliche Bestimmung zu Veröffentlichungen im Internet

Strafrechtliche Verantwortung

Wem kann in welchem Fall ein Vergehen angelastet werden?

An welchem Ort wurde die Straftat verübt?

Wann ist die Tat ausgeführt worden?

Die zwischen den Fragen aufscheinende Meinungsfreiheit

Wie kann dem Fehlen gesetzlicher Regelungen abgeholfen werden?

Nachtrag: Revisionsentscheidung des Kassationsgerichtshofes

 

 

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