Jahrgang 5 Nr. 23 vom 27.06.2007
Kurzmeldungen 

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  • (Radikal, 27.06.07) Urteilsbegründung des Verfassungsgerichts. Das Verfassungsgericht hat die Begründung zum umstrittenen Urteil zur Präsidentenwahl vorgelegt. In der Begründung wird auf die unterschiedliche Formulierung der Bestimmungen zur Wahl von Staats- und Parlamentspräsident verwiesen. Für beide Ämter sind vier Wahlgänge vorgesehen und für eine erfolgreiche Wahl im ersten Wahlgang eine zwei Drittelmehrheit aller Parlamentarier. Jedoch heisst es in Artikel 102 zur Wahl des Staatspräsidenten "er werde mit den Stimmen von zwei Dritteln aller Abgeordneten" gewählt. Dass Verfassungsgericht kommt zu dem Schluss, dass diese Formulierung bewußt gewählt wurde, um zu erreichen, dass im Mittelpunkt der Präsidentenwahl der Versuch steht, einen Kandidaten zu finden, auf den sich alle im Parlament vertretenen Parteien einigen können. Außerdem verweist das Verfassungsgericht auf den juristischen Grundsatz, wonach eine spezielle Bestimmung Vorrang vor einer allgemeinen hat, weshalb der Satz in Artikel 102 (Präsidentenwahl) Vorrang vor Artikel 94 (Beschlußfähigkeit des Parlaments) haben müsse.
  • (Radikal, 27.06.07) Ermittlungen gegen Gericht wegen Semdinli Verfahren. Das 3. Große Strafgericht ist im vom Kassationsgerichtshof zurückverwiesenen Verfahren zum Bombenanschlag in Semdinli nicht der Auffassung des Kassationsgerichtshofes gefolgt, dass das Verfahren vor einem Militärgericht geführt werden müsse. Auf Antrag der Verteidigung wurden nun zwei Inspektoren des Justizministeriums beauftragt, zu ermitteln, ob ein Verstoß gegen Dienstverpflichtungen der Richter besteht. Die Strafprozessordnung sieht vor, dass sich die Gerichte dem Spruch des Kassationsgerichtshof in Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit beugen müssen. (Am 28. Juni meldet die Zaman, dass der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte eine Versetzung der Mitglieder der zuständigen Kammer angeordnet habe.)
  • (Radikal, 27.06.07) Kassationsgerichtshof entscheidet gegen "ökumenischen" Titel des griechischen Patriarchats. Im Rechtsstreit zwischen dem bulgarischen Patriarchat und dem griechisch-orthodoxen Patriarchat Istanbul kam der Kassationsgerichtshof zu dem Urteil, dass der "ökumenische" Anspruch des griechischen Patriarchats über keinerlei gesetzliche Grundlage verfüge und dementsprechend rechtswidrig sei. Dieser Anspruch sei auch durch den Lausanne Vertrag nicht gedeckt. Auch ließe die türkische Verfassung aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes Sonderrechte für Minderheiten zu.
  • (NTV, 26.06.07) Türkei geht Vergleich bei Immobilien von Minderheitenstiftungen ein. Im Rechtsstreit der armenischen Surp Pegic Yedikulu Krankenhausstiftung gegen die Türkei vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hat die Türkei eingelenkt. Der Stiftung waren zwei gespendete Immobilien mit der Begrünundung entzogen worden, dass sie nicht gemäß der Stiftungsverordnung von 1936 deklariert worden seien. Nun erklärte sich die türkische Regierung bereit, die beiden Immobilien zurück zu erstatten und die Prozesskosten in Höhe von 15.000 Euro zu zahlen. Es wird davon ausgegangen, dass diese Entscheidung Präzidenzcharakter hat.
  • (Radikal, 22.06.07) Häufung von Mißhandlungsvorwürfen im Polizeigewahrsam. Mustafa Kükce wurde am 14. Juni festgenommen. Am 15. Juni war er tot. Der pathologische Befund bestätigt die Aussage von Angehörigen von zahlreichen Wunden und Verletzungen. Die Familie erhob gegenüber der Staatsanwaltschaft den Vorwurf, dass Mustafa Kükcü durch Folter getötet wurde. Neben der ausführlichen Schilderung des Vorfalls findet sich zum Artikel noch eine Übersicht mit dem Hinweis auf Gewaltvorwürfe gegen die Polizei vom 22. und 26. Mai sowie vom 5. und 8. Juni.
  • (Radikal, 21.06.07) Zugehörigkeit der Aleviten zum Islam beschäftigt Verwaltungsgerichtshof. Die Zurückweisung der Förderung alevitischer Cemevler durch die Staatskanzlei ist Gegenstand einer Sammelklage von 2.000 Aleviten geworden. Als Grund für die Zurückweisung des Antrags Zuweisung von Geld und Planstellen erklärte für die Staatskanzlei der Vizepräsident des Amtes für religiöse Angelegenheiten Prof. Saim Yeprem, dass die Aleviten eine Konfession innerhalb des Islams seinen. Ein Rechtsverrtreter der Regierung führte außerdem aus, dass die religiösen Leistungen für Muslime alle islamischen Konfessionen in gleicher Weise erfassten. Dieser Auffassung zufolge handelt es sich bei den Cemevler nicht um religiöse Stätten, sondern um "besondere religiöse Stätten".

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Urteilsbegründung des Verfassungsgerichts


Ermittlungen gegen Gericht wegen Semdinli Verfahren


Kassationsgerichtshof entscheidet gegen "ökumenischen" Titel des griechischen Patriarchats


Türkei geht Vergleich bei Immobilien von Minderheitenstiftungen ein


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Zugehörigkeit der Aleviten zum Islam beschäftigt Verwaltungsgerichtshof

 

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