Bußgeldverordnung für Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen
Gemäß der im Amtsblatt veröffentlichten Verordnung dürfen Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen das Land erst nach Bezahlung der Bußgeldstrafe verlassen. Die Verordnung sieht vor, dass Bußgeldstrafen, die gegen Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen verhängt werden, sofort elektronisch erfasst und übermittelt werden. Fahrzeugen mit unbezahlten Bußgeldstrafen wird die Ausreise nicht erlaubt.
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