Istanbul Post

Änderung der Gesundheitsversorgung von Ausländern mit Schutzstatus

Laut der neuen Verordnung müssen auch Ausländer mit befristetem Schutzstatus ab 1. Januar 2026 die von der Sozialversicherungsanstalt festgelegte Zuzahlungssumme bei medizinischer Versorgung und Medikamenten entrichten. Doch die Zuzahlungsbeträge von Personen dieser Kategorie, deren finanzielle Lage als unzureichend eingestuft wird, können auf Antrag von Solidaritäts- und Hilfsorganisationen übernommen werden. Gleichzeitig dürfen Personen mit befristetem Schutzstatus, die nachweislich nicht zahlungsfähig sind, sich nicht mehr direkt an private Gesundheitseinrichtungen wenden.

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