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Die Justiz könnte manchen Reformbedarf selbst lösen
von Stefan Hibbeler
Am 5. März jährte sich die Festnahme von Mustafa Balbay, Ankara Bürochef der Tageszeitung Cumhuriyet. Der Jahrestag fällt hinein in eine Phase, in der über eine umfassende Justizreform diskutiert wird. In der Tat macht die Justiz dieser Tage keine gute Figur – sie wirkt gespalten und einige spektakuläre Entwicklungen verletzen das Rechtsempfinden. Doch bietet die von der Regierung vorgeschlagene Justizreform einen Lösungsweg?
Im Zusammenhang dem Jahrestag der Festnahme von Mustafa Balbay ist erneut die Praxis der Untersuchungshaft in der Türkei problematisiert worden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zahl der Untersuchungshäftlinge in den Gefängnissen die der verurteilten Straftäter übersteigt.
Das türkische Strafrecht sieht vor, dass Untersuchungshaft nur in Ausnahmefällen verhängt werden kann. Neben einem hohen Tatverdacht muss entweder Fluchtgefahr oder die Gefahr der Vernichtung von Beweismitteln zur Begründung angeführt werden. Betrachtet man die Berichte zu Gerichtsentscheidungen zu prominenten Untersuchungshäftlingen, so wirkt es interessant, dass zwar Minderheitsvoten einzelner Richter begründet werden, nicht aber die Entscheidung zur Fortsetzung der Untersuchungshaft. Besteht im türkischen Strafrecht keine Vorschrift, die eine Begründung für den Freiheitsentzug vorsieht?
Die Frage wird umso drängender, wenn man den Verlauf der Ergenekon-Ermittlungen betrachtet. Dutzende von Personen sitzen zum Teil seit Jahren in Untersuchungshaft. Personen, denen die Hauptverantwortung für die Putschvorwürfe zugeschrieben wird, befinden sich demgegenüber auf freiem Fuß. Müsste in einem solchen Zusammenhang nicht einer klaren Darlegung erfolgen, warum für die einen Fluchtgefahr bzw. der Verdacht der Vernichtung von Beweismitteln besteht, für die anderen jedoch nicht?
Hinzu kommen notorische Indiskretionen. Die Strafprozessordnung sieht vor, dass der Gegenstand einer laufenden Ermittlung solange geheim zu bleiben hat, bis Anklage erhoben wird. Sinn dieser Bestimmung ist zum einen der Schutz von Persönlichkeitsrechten und zum anderen die mögliche Gefährdung von Ermittlungen durch frühzeitige Veröffentlichung. Im Zusammenhang mit Ermittlungen auf der Grundlage des Antiterrorgesetzes kommt hinzu, dass Verteidigerrechte eingeschränkt werden können. Geheime Zeugen können eingesetzt werden und dem Verteidiger/Beschuldigten die Akteneinsicht eingeschränkt oder ganz verweigert werden. Verteidiger im Ergenekon-Verfahren haben sich immer wieder beschwert, dass sie Details der Vorwürfe gegen ihre Klienten aus der Presse erfahren. Während Journalisten Material zugespielt wird, wird ihnen die Akteneinsicht verweigert.
Die Auseinandersetzung um die Festnahme des leitenden Staatsanwalts von Erzincan mit dem Vorwurf, er sei Mitglied einer terroristischen Organisation, hat ein weiteres Schlaglicht auf das zerrissene Erscheinungsbild der türkischen Justiz geworfen. Staatsanwalt Cihaner hatte gegen islamische Gemeinschaften ermittelt. Folgt man den Vorwürfen des Justizministeriums gegen ihn, so hat er diese Ermittlungen geführt, ohne pflichtgemäß das Justizministerium zu unterrichten. Die Ermittlungen wurden Cihaner durch die Staatsanwaltschaft mit Sondervollmacht in Erzurum entzogen. Diese leitete zudem Ermittlungen gegen Cihaner ein und veranlasste dessen Festnahme. Für die Strafverfolgung leitender Staatsanwälte ist der Kassationsgerichtshof zuständig. Der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte, das Disziplinorgan der Justiz, entzog daraufhin dem ermittelnden Staatsanwalt in Erzurum die Sondervollmacht und übertrug sie auf einen anderen. Der scheidende Staatsanwalt überwies in letzter Minute (oder danach?) die Akte an die Ergenekon-Staatsanwälte in Istanbul.
Es erscheint nicht abwegig, dass Staatsanwalt Cihaner seine Ermittlung gegen islamische Gemeinschaften dem Justizministerium bewusst nicht mitgeteilt hat. Im Zuge der von ihm veranlassten Telefonüberwachung wurden auch Gespräche zwischen Regierungsmitgliedern und den von ihm verdächtigten Organisationen aufgezeichnet. Der Staatsanwalt in Erzurum überwies, obgleich ihm bekannt war, dass ihm die Sondervollmacht entzogen wurde, die Cihaner Akte nach Istanbul. Es erscheint nicht abwegig, dass er damit verhindern wollte, dass die Akte zur Staatsanwaltschaft am Kassationsgerichtshof geht…
Das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit nimmt unter diesen Voraussetzungen Schaden.
Vor diesem Hintergrund wirkt eine Justizreform umso plausibler. Wenn Konflikte innerhalb der Justiz sowie zwischen Justiz und Justizministerium offenkundig werden und das Vertrauen in die Verlässlichkeit des Systems in Frage stellen, ist Abhilfe geboten.
Es stellt sich nur die Frage, worin diese Abhilfe bestehen kann.
Einer der Schwerpunkte der von der AKP angestrebten Justizreform ist die Veränderung des Hohen Rats der Richter und Staatsanwälte. Bisher ist dessen einzige Kompetenz, ihm vom Justizministerium vorgelegte Berichte zu Disziplinarverstößen von Richtern und Staatsanwälten zu entscheiden. Er kann von sich aus keine Ermittlungen einleiten oder durchführen, sondern lediglich Anzeige beim Justizministerium erstatten. Ob dort Ermittlungen aufgenommen werden, liegt im Ermessen des Justizministers. Zudem kann der Hohe Rat nur tagen, wenn der Justizminister oder der Staatssekretär des Justizministeriums teilnehmen. Ohne ihre Teilnahme kann keine Tagesordnung erstellt und dementsprechend kein Beschluss gefasst werden.
Der Reformentwurf der AKP sieht vor, dem Hohen Rat ein Sekretariat zu geben. Dieses Sekretariat soll die Personalangelegenheiten von Justizangehörigen bearbeiten und auch für Disziplinarermittlungen zuständig sein. Justizminister und Staatssekretär sollen weiter Mitglieder des Hohen Rats sein. Die Zahl der Ratsmitglieder soll erhöht werden. Statt bisher ausschließlich von Obergerichten gewählt, soll ein Kontingent der Mitglieder durch alle Richter und Staatsanwälte gewählt werden. Außerdem sollen die Rechtsanwaltskammern und das Parlament Kontingente herhalten. Gerade gegen letztere Maßnahme wehren sich Kassationsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof, weil sie befürchten, dass die Politisierung der Justiz weiter zunehmen wird.
Das Thema ist sensibel. Es geht um die Unabhängigkeit der Justiz. Das bisher arbeitende System hat diese Unabhängigkeit nicht gewährleisten können. Auch fehlt es anscheinend an wirksamen Mechanismen, die zur zügigen Aufklärung beispielsweise der gezielten Indiskretionen von Ermittlungen, die unter der Verantwortung der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden, führen könnten.
Solange in der Rechtsanwendung der Justiz ein wirksamer Schutz von Persönlichkeitsrechten von Beschuldigten nicht gewährleistet ist, bleibt die Justiz selbst für politische Einflussnahme angreifbar. Wenn innerhalb der Justiz unter Richtern und Staatsanwälten der Eindruck besteht, dass auch sie jederzeit zur Zielscheibe von Disziplinaruntersuchungen oder Haftanordnungen werden können, sind unabhängige Gewissensentscheidungen nicht zu erwarten.
Durch die Reform des Hohen Rats wird dieses Problem nur zum Teil gelöst. Die aktuelle Diskussion richtet sich zudem vor allem darauf, ob ein Teil seiner Mitglieder durch die Politik bestimmt werden sollte. Dies mag aus staatstheoretischer Sicht im Hinblick auf die Legitimation des Hohen Rats ein interessantes Thema sein. Im Kern scheint das Problem jedoch weniger bei der Legitimation, sondern vor allem bei der Unabhängigkeit des Gremiums und seiner Arbeitsmöglichkeiten zu liegen.
Was demgegenüber vielleicht wirksamere Beiträge zur Lösung des Problems leisten könnte, wäre ein Mechanismus, der Richter und Staatsanwälte für die Folgen ihrer Entscheidung persönlich verantwortbar macht. Es muss eine Sanktion geben, die bei willkürlichen oder fahrlässigen Einschränkungen der Persönlichkeitsrechte von Bürgern verhängt werden können. Und es muss eine Rechtsprechung der Obergerichte geben, die klare Maßstäbe für die Einschränkung von Freiheits- und Persönlichkeitsrechten setzen.
Unter diesem Gesichtspunkt wäre im Hinblick auf die Überwindung des Bilds der Zerrissenheit der Justiz vor allem die Justiz selbst gefragt.
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